6. Patent vom 4. April 1887,
die für das d9en— 1867 zu entrichtende Einkommensteuer betreffend.
Unter Bezugnahme auf dos unter dem 29. Dezember vorigen Jahres erlassene
Patent bezüglich der im Jahre 1887 zu entrichtenden Landesabgaben (Ges.-S. von 18860,
S. 182) werden die im laufenden * zu entrichtenden zehn Termine Einkommen-
steuer wie folgt ausgeschrieben:
zwei auf den 25. April,
zei auf den uni,
zwei auf den 15. Juli,
zwei auf den 15. September,
i auf den 15. November.
Die Erhebung und Ausschreibung eines weiteren Einkommensteuertermines bleibt
vorbehalten.
Greiz, am 4. April 1887.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung.
Faber.
Richter.
17. Landesherrliche Verordnung vom 16. April 1887,
eine Abänderung und Nachtragsbestimmung zu dem Gesetze vom 27. Februar
1873, die Grund. und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend.
Wir Heinrich der Zwel und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
verordnen behuss Bewirkung einer für nothwendig erkannten Abänderung und Nachtrags-
bestimmung zu dem Gesetze vom 27. Februar 1873, die Grund= und Hypothekenbücher
und das Hypothekenwesen betreffend — vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags —
folgt.
was
Art. J.
Der F. 179 des angezogenen Gesetzes erhält folgenden Zusah:
Handelt es sich um die Eintragung einer Forderung zu Gunsten der In-
haber von Papieren au porteur, so kommt die Verpflichtung der Behörde,
den Vor= und Zunamen des Gläubigers einzutragen, in Wegfall.
Art. II.
Der §F. 192 des aingangsgrhachten Gesetzes erhält folgenden Zusah:
Die Ausstellung eines Hypothekenbriefes bat zu unterbleiben, wenn
die Eintragung der Hypothek zu Gunsten der Inhaber von Papieren au
porteur erfolgt ist.