Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Staat: Fürstenthum Reuß Aelt. Linie. Anlage A. 
Nachweisungen 
betreffend 
die Krankenversicherung der Arbeiter 
nach dem Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 und den dasselbe ergänzenden reichsgesetzlichen 
Bestimmungen. 
  
Der Krankenkasse 
Name 
Art') -.... 
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde 
*) Genau anzugeben, ob Gemeindekrankenversicherung, Srts- Betriebs- (Fabrik.), Bau-, Innungs- 
April 1876 
krankenkasse, eingeschriebene Hülfskasse nach dem Reichsgesetz vom 7. Voril. 161 auf landesrechtlicher Vorschrift 
l. Juni 1884“ 
beruhende Hülfskasse. 
  
  
...,den....,.........................»..,..». Daß Formular I und II übereinstimmend 
mit den Verzeichnissen, Büchern und der 
Kasse aufgestellt sind, bescheinigt 
Der Vorstand 
(Unterschrift.) 
Von der Aussichtsbehörde auszufüllen: 
1. Prozentverhältniß: 
der Beiträge zum Lohne a) 
des Krankengeldes zum Lohne a) 
2. Statutenmäßige Dauer der Krankenunterstützung b) 
a) mit vollem Krankengeldke. Wochen 
b) von da ab mit geringerem Krankengelde Wochen 
  
a. Bei der Gemeindekrankenversicherung zum ortsüblichen Tagelohne 63 6 Abs. 1 Ziffer 2, §. 8 des 
Gesetzes), bei den Orts- und Innungskrankenkassen zum durchschnittlichen Tagelohne (§. 20 Zifsfer 1 und Absatz 
2 des Gesetzes), bei den Betriebs= und Baukrankenkassen zum durchschnittlichen Tagelohne oder zum wirklichen 
Arbeitsverdienste (§. 64 Ziffer 1). 
Für Hülfskassen fallen diese Angaben fort. 
Ist das Prozentverhältniß im Laufe des Jahres geändert, so ist das neue Prozentverhältniß 
gleichfalls anzugeben unter Beifügung des Zeitpunktes, mit welchem es eingetreten ist. 
b) Als statutenmäßige Dauer der Krankenunterstützung ist nicht nur diejenige anzugeben, während 
welcher das volle Krankengeld gegeben wird (a), sondern auch diejenige, während welcher ein geringeres Kranken- 
geld gegeben wird (b).
	        
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