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Staat: Fürstenthum Reuß Aelt. Linie. Anlage A.
Nachweisungen
betreffend
die Krankenversicherung der Arbeiter
nach dem Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 und den dasselbe ergänzenden reichsgesetzlichen
Bestimmungen.
Der Krankenkasse
Name
Art') -....
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde
*) Genau anzugeben, ob Gemeindekrankenversicherung, Srts- Betriebs- (Fabrik.), Bau-, Innungs-
April 1876
krankenkasse, eingeschriebene Hülfskasse nach dem Reichsgesetz vom 7. Voril. 161 auf landesrechtlicher Vorschrift
l. Juni 1884“
beruhende Hülfskasse.
...,den....,.........................»..,..». Daß Formular I und II übereinstimmend
mit den Verzeichnissen, Büchern und der
Kasse aufgestellt sind, bescheinigt
Der Vorstand
(Unterschrift.)
Von der Aussichtsbehörde auszufüllen:
1. Prozentverhältniß:
der Beiträge zum Lohne a)
des Krankengeldes zum Lohne a)
2. Statutenmäßige Dauer der Krankenunterstützung b)
a) mit vollem Krankengeldke. Wochen
b) von da ab mit geringerem Krankengelde Wochen
a. Bei der Gemeindekrankenversicherung zum ortsüblichen Tagelohne 63 6 Abs. 1 Ziffer 2, §. 8 des
Gesetzes), bei den Orts- und Innungskrankenkassen zum durchschnittlichen Tagelohne (§. 20 Zifsfer 1 und Absatz
2 des Gesetzes), bei den Betriebs= und Baukrankenkassen zum durchschnittlichen Tagelohne oder zum wirklichen
Arbeitsverdienste (§. 64 Ziffer 1).
Für Hülfskassen fallen diese Angaben fort.
Ist das Prozentverhältniß im Laufe des Jahres geändert, so ist das neue Prozentverhältniß
gleichfalls anzugeben unter Beifügung des Zeitpunktes, mit welchem es eingetreten ist.
b) Als statutenmäßige Dauer der Krankenunterstützung ist nicht nur diejenige anzugeben, während
welcher das volle Krankengeld gegeben wird (a), sondern auch diejenige, während welcher ein geringeres Kranken-
geld gegeben wird (b).