Der Bauunternehmer, welcher diesem Verbot zuwider die Ingebrauchnahme vor-
nimmt oder beltatte. wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bis zu
6 Wochen bestraft.
Auch hat die Baupolizeibehörde die Ausweisung der in dem unvollendeten Bau
elwa Wohnenden, oder was sonst im effentlichen Interesse aus polizeilichen Rücksichten
zu thun nöthig ist, zu verfügen.
Greiz, am 24. Februar 1888.
Fürßlich Reuß. Plautsche Landesregierung.
Richter.
6. Meglerung. Verorduucg vom 10. März 1888,
eichentransporte betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird betreffs des Leichentrausporlwesens
in Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesraths vom 1. Dezember 1887 und im
Anschluß an die hierunter abgedruckten Vorschriften des Betriebsreglements für die Eisen-
bahnen Deutschlands Folgendes verordnet:
I. Algemeines.
8. 1.
Der Transport einer Leiche von dem Sterbeorte nach einem anderen Orle, sofern
der letztere nicht kraft beflehender Parochialverhältnisse der Bestattungeplaßz des ersteren
ist, oder der Transport einer beiche im Fall einer Wiederausgrabung von dem Bestatkungs-
orte an einen dritten Ort darf nur auf Grund eines Leichenpasses stattfinden.
8. 2.
Die Ausstellung der Leichenpässe ersolgt innerhalb des Frsienchums durch das
Fürstliche Landrathsamt bezw. den Fürsllichen Amtsrichter in Burg
Die örtliche Zuständigkeit regelt sich in der Weise, daß im #en Ball diejenige
Behörde den Leichenpaß ausnusielln hat, in deren Bezirk der Sterbeort oder — im Falle
einer Wiederausgrabung — der seilherige Vestaltungnnt liegt. Es ist sich dabei des
aub O angefügten Formulars zu bedienen.
8. 8.
Jedem Leichentransport ist eine zuverlässige Person als Begleiter beizugeben.
II. Keichentransporte ohne Zenutung der Eisenbahn.
Der Leichenpaß hinsichtlich der nicht ir der Eisenbahn zu transporlirenden
Leichen darf nur nach Beibringung
u. eines beglaubigten Auszugs aus dem Sierberegister,