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eines von einem zur inneren Praxis berechtigien Arzte bezw. dem Bezirks-
oliius (clr. S. 5) ausgestellten Zeugnisses, aus welchem hervorgehen muß,
daß der Aussteller desselben die Leiche besichtigt habe und an welcher Krank.
heit der Tod erfolgt sei,
. einer Aeußerung desselben. Arztes bezw. des betreffenden Bezirksphysikus
(ekr. §. 5) über die besonderen Vorsichtsmaßregeln, welche für den be-
treffenden krrandt zur Bedingung zu machen seien,
in den Zällen d . . 152/ der ctrqutozeßotdntmg vom 1. Februar 1877
(Reichsgesetzblatt ftc Seiten der Staatsanwaltschaft oder des
#nmtszichern ast rt ½ ns „ Genehmigung der Beerdigung,
ertheilt werden.
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n
g. 5.
a. Das in d. sub b erwähnte Zeugniß eines zur innern Praxis berechtigten
Arztes soll für alle eichentranzporte, welche ohne Benutung der Eisenbahn erfolgen, und
deren deftnitives Ziel ein hierländischer Ort ist, dann genügen, wenn der Tod nicht an
einer ansteckenden Krankheit erfolgt ist.
Dagegen ist
b. das beregte Zeugniß von dem beiressenden Bezirksphysikus auszustellen, wenn
der Transport der Leiche nach einem anderen Staatsgebiete gerichtet ist, sowie in allen
ällen — daher auch bei Blandetraneporten —, in welchen der Tod au einer anstecken-
den Krankheit (wie z. V. Cholera, Pocken, Exanthemtyphus 2c.) erfolgt ist.
Es bleibt jedoch den Fhireysuit in Fällen der unter lit. a gedachten Art,
von welchen sie Kenntniß erhalten, die eigne Cognition in der Sache dergestalt vorbe-
halten, daß sie Bedenken, welche ihnen mit Rucksicht auf die obwaltenden besonderen
Umstände gegen die von dem Aussteller des Zeugnisses für zulässig erklärte Art und
Weise des Transporks der Leiche bezlehentlich gegen die Stakthaftigkeit des fraglichen
Leichentransports überhaupt beigehen, bei der zu Auostellung des Lelschenpasses berufenen
Behörde geltend zu machen haben.
Derartige Bedenken sind Seiten der Behörden gehörig zu berücksichtigen.
8. 6.
In allen Fällen, in welchen der Tod an einer ansteckenden Krankheit erfolgt ist
und der Transport ohne Benutzung der Eisenbahn stattfinden soll, darf der Transport
nur in doppelten Särgen erfolgen, von welchen der innere, den Leichnam unmittelbar
umschließende, ein sorgfältigst verlötheter Mctallsarg, der äußere aber aus hartem Holz
und znodst seln muß.
i Leichentransporten, welche ohne Benutung der Eisenbahn nach einem außer=
halb des nieshntn gelegenen Orte gerichtet sind, muß die Einsargung auch in den
Fällen, in welchen der Tod nicht an einer austeckenden Krankheit erfolgt ist, nach den
Vorschiiften bewirkt werden, welche in den nachstehenden §§. 9. 10 für die Fälle der
Beförderung der Leichen mittelst Eisenbahn angegeben find.
2.