S. 7.
Erscheinen bei Transporten von Leichen ohne Venutzung der Eisenbahn unter be-
sonderen Umständen, z. B. während der wärmeren Jahrezeit, oder bei wassersüchtigen
oder sehr setten Leiches. beziehentlich außer der anzuordnenden doppelten Versargung der
beiche, noch besondere Vorsichtsmaßregeln, wie z. V. Ausfüllen der Körperhöhlen mit
conservirenden Ingredienzen (Kohlenpulver, Chlorkalk, aromatischen Kräutern 2c.) oder
Umhüllung des Körpers mit, in Snblimatauflälung getränkten Binden, oder Injektion
von Sublimatauftösung in die Gefäße der Leiche und dergleichen, aus Rücksichten auf
die öffentliche Gesundheitspflege aasorderlich so sind dieselben von dem Arzte, welcher das
im K. 4 sub b gedachte Zeugniß auszustellen hat, anzuordnen und in dem lehteren
zur Bedingung der Transportgestatlung zu machen.
III Feichentransporte auf Eisenbahnen.
8. 8
Der Leichenpaß für Leichen, deren Transport auf der Eisenbahn erfolgen soll,
darf nur erkheilt werden, wenn die nachstehenden Ausweise geliefert worden flud:
ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister,
eine nach Anhörung des behandelnden Arztes autgestee Bescheinigung des
Bezirksphysikus über die Todesursache, sowie darüber, daß nach seiner Ueber-
zeugung der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen,
ein Ausweid über die vorschristsmäßig erfolgte Einsargung der Leiche (§. 34
Absatz 2 des Eisenbahn-Betriebs-RNeglements in Verbindung mit §§. 9, 10
dieser Bestimmungen),
in den Fgällen des §. 157 der Strafprozebordnung vom 1. Februar 1877
(Reichsgeseblatt Seite 253) die Seilen der Staatsanwaltschaft oder des Amts-
richters ausgestellte schriftliche Genehmigung der Beerdigung.
Die Nachweise zu a und b werden bezüglich der Leichen von Militärpersonen,
welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen hatten (F. 1, 2 der
Verordnung vom 20. Jannar 1879 Reichögesetzblatt p. 5), durch eine Bescheinigung der
#tändigen Militärbehörde oder Dienststelle über den Sterbefall unter der Angabe der
Todesursache und mit der Erklärung, daß nach ärzklichem Ermessen der Beförderung der
Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, ersetzt.
—T
2
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8. 9.
Der Boden des Sarges muß mit einer mindestens 5 Cenlimeter hohen Schicht
von Sägemehl, Holzkohlenpulver, Torfmull oder dergleichen bedeckt und es muß diese
Schicht mit 5 Prozent Karbolsäurelösung") reichlich besprengt sein.
*!) Anmerkung. Ein Theil egenennter verflüssigter Karbolsäure (Acidum ii3 lique-
laclum) 1 n 18 Thellen — sa unter haͤufigem n L