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8. 10.
In besonderen Fällen, z. B. für einen Transport von längerer Dauer oder in
warmer Jahreszeit kann nach dem Gutachten des Bezirksphysikus eine Behandlung der
beichen mit fäulnihwidrigen Mitteln verlangt werden.
Diese Behandlung besteht gewöhnlich in einer Einwickelung der Leiche in Tücher,
die mit 5procentiger Karbolsäurelösung getränkt sind. In schweren Fällen muß außerdem
durch Einbringung von gleicher Karbolsäurelösung in die Brust= und Bauchhöhle (auf
die beiche eines Erwachsenen zusammen mindestens 1 Liter gerechnet) oder dergleichen für
Unschädlichmachung der Leiche gesorgt werden.
. II.
Ist der Tod im Verlauf einer der nachstehend benaunten Krankheiten: Pocken,
Scharlach, Flecktyphus, Diphterie, Cholera, Gelbfieber oder Pest erfolgt, so ist die Be-
förderung der Leiche mittelst der Eisenbahn nur dann zuzulassen, wenn mindestens ein
Jahr nach dem Tode verstrichen ist.
Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichenkransporte unter Benutzung der
Eisenbahn, welche nach dem Ausland gehen, sind außer den vorstehenden Bestimmungen
auch die von dem Reich mit ausländischen Regierungen hinsichtlich der Leichentransporte
abgeschlossenen Vereinbarungen zu beachten.
IV. zuföeslimmungen.
Die Verpflichtung zu W- # Stolgebühren am Sterbeorl der zu
transportirenden Person bleibt unberührt und haben die zu Ausstellung der Leichenpässe
zuständigen Behörden hierauf besonders hinzuweisen.
F. 14.
Zuwiderhandlungen gegen das im Vorstehenden Angeordnete sind mit Geldbuße
bis zu Dreihundert Mark zu ahnden. Darüber, daß den beregten Vorschriften allenthalben
genau nachgegongen werde, haben die betreffenden Ortspolizeibehörden im Verein mit den
Bcezirksphysikern Aussicht zu führen.
Für die Ausstellung des geichenpasses *3 eine Gebũhr von drei Mark einschließlich
des Schreibelohns in Ansatz zu bringen.
Die Regierungsverordnung vom 22. Erptenber 1874, Leichentransporle betr.,
wird aufgehoben.
Greiz, am 10. März 1888.
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Faber.
Richter.