Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

18 
8. 10. 
In besonderen Fällen, z. B. für einen Transport von längerer Dauer oder in 
warmer Jahreszeit kann nach dem Gutachten des Bezirksphysikus eine Behandlung der 
beichen mit fäulnihwidrigen Mitteln verlangt werden. 
Diese Behandlung besteht gewöhnlich in einer Einwickelung der Leiche in Tücher, 
die mit 5procentiger Karbolsäurelösung getränkt sind. In schweren Fällen muß außerdem 
durch Einbringung von gleicher Karbolsäurelösung in die Brust= und Bauchhöhle (auf 
die beiche eines Erwachsenen zusammen mindestens 1 Liter gerechnet) oder dergleichen für 
Unschädlichmachung der Leiche gesorgt werden. 
. II. 
Ist der Tod im Verlauf einer der nachstehend benaunten Krankheiten: Pocken, 
Scharlach, Flecktyphus, Diphterie, Cholera, Gelbfieber oder Pest erfolgt, so ist die Be- 
förderung der Leiche mittelst der Eisenbahn nur dann zuzulassen, wenn mindestens ein 
Jahr nach dem Tode verstrichen ist. 
Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichenkransporte unter Benutzung der 
Eisenbahn, welche nach dem Ausland gehen, sind außer den vorstehenden Bestimmungen 
auch die von dem Reich mit ausländischen Regierungen hinsichtlich der Leichentransporte 
abgeschlossenen Vereinbarungen zu beachten. 
IV. zuföeslimmungen. 
Die Verpflichtung zu W- # Stolgebühren am Sterbeorl der zu 
transportirenden Person bleibt unberührt und haben die zu Ausstellung der Leichenpässe 
zuständigen Behörden hierauf besonders hinzuweisen. 
F. 14. 
Zuwiderhandlungen gegen das im Vorstehenden Angeordnete sind mit Geldbuße 
bis zu Dreihundert Mark zu ahnden. Darüber, daß den beregten Vorschriften allenthalben 
genau nachgegongen werde, haben die betreffenden Ortspolizeibehörden im Verein mit den 
Bcezirksphysikern Aussicht zu führen. 
Für die Ausstellung des geichenpasses *3 eine Gebũhr von drei Mark einschließlich 
des Schreibelohns in Ansatz zu bringen. 
Die Regierungsverordnung vom 22. Erptenber 1874, Leichentransporle betr., 
wird aufgehoben. 
Greiz, am 10. März 1888. 
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Faber. 
Richter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.