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Leichen-Paß.
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am
(Ort)
18. u an
(Aller)
verstorbenen
und Zunamen des Forherbenen, * Kindern Siand der ener
Jjährigen
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mittelst
ohne Venutzung der über
soll Eisenbahn von «-
----, nach zur Be-
stattung gebracht werden. Nachden zu dieser Ueberführung dem * der Leiche
(Stand und Name)
die Genehmigung ertheilt worden
ist, worden sinmuliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt
werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weiter gehen zu lassen.
den —# 18
(Unterschris).
Anlage.
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung des Betriebs-Reglements
für die e Eisenbahnen Deutschlands.
Der Bundesrath bat in seiner Sihung vom 1. d. M. auf Grund des Artikels
45 der 668 Folgendes beschlossen:
. Der §. 34 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom
11. wal 1874 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 179) erhält nachstehende Fassung:
8. 34.
1. Der Trausport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation des Zuges
erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn derselbe von einer Zwischenstation ausgehen
soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden.