Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

O 
Leichen-Paß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am 
(Ort) 
18. u an 
(Aller) 
verstorbenen 
und Zunamen des Forherbenen, * Kindern Siand der ener 
Jjährigen 
#!en 
(#rbetrlahe) 
(Stonp. vor. 
mittelst 
ohne Venutzung der über 
soll Eisenbahn von «- 
----, nach zur Be- 
stattung gebracht werden. Nachden zu dieser Ueberführung dem * der Leiche 
(Stand und Name) 
die Genehmigung ertheilt worden 
ist, worden sinmuliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt 
werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weiter gehen zu lassen. 
den —# 18 
(Unterschris). 
  
Anlage. 
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung des Betriebs-Reglements 
für die e Eisenbahnen Deutschlands. 
Der Bundesrath bat in seiner Sihung vom 1. d. M. auf Grund des Artikels 
45 der 668 Folgendes beschlossen: 
. Der §. 34 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 
11. wal 1874 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 179) erhält nachstehende Fassung: 
8. 34. 
1. Der Trausport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation des Zuges 
erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn derselbe von einer Zwischenstation ausgehen 
soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.