Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

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2. Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht 
eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, daß 
jede Beshiebnn des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird. 
ie Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche ein Fahrbillet zu lösen 
und buntrn 3 zu benutzen hat, in dem die Leiche befördert wird. 
4. Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßig ausgefertigte Leichenpaß beigebracht 
werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. 
Die Behörden und Dienststellen, welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind, 
werden besonders bekannt Genoccht. Der von der zuständigen Behörde oder Dienftstelle 
ausgeserkigte Leichenpaß hat für die ganze Länge des darin bezeichneten Transportweges 
Geltung. Die tarifmäßigen Transporkgebühren müssen bei der Aufgabe entrichtet werden. 
Bei Leichentransporten, welche aus ausländischen Staaten kommen, mit welchen 
vom Reich eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abge- 
schlossen ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung wisprechende Leichenpasses 
der *e 7 Vereinbarung zuständigen ausländischen Behörde 
ie Beförderung der Leiche hat in einem besenderen, bedeckt gebauten Güter- 
wagen ! üze Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen Abgangsort 
nach dem nämlichen Beslimmungsort aufgegeben werden, können in einem und demselben 
Güterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem ringsumschlossenen Leichenwagen 
befördert, so darf zum Eisenbahntransport ein offener Güterwagen benußt werden. 
6. Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die Be- 
förderung muß möglichst schnell und ununterbrochen bewirkt werden. bäßt sich ein längerer 
Aufenkhalt auf einer Station nicht vermeiden, so ist der Güterwagen mit der Leiche 
thunlichst auf ein abseits im Freien belegenen Geleise zu schieben. Innerhalb sechs 
Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungostalion muß die Leiche abgeholt 
werden, widrigenfalls sie nach der Versügung der Ortzobrigkeit beigeseht wird. Kommt 
die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungfrist vom nächsten Morgen 6 
Uhr ab gerechnel. Bei Ueberschreitung der Abholungefrist ist die Eisenbahn berchun, 
Wagenstandgeld zu erheben. 
7. Wer unter falscher Declaration Leichen zur Beförderung bringt, hat außer der 
Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs= bis zum Bestimmungsort das Vierfache 
dieser Frachtgebühr als Konventionalstrafe zu entrichten. 
8. Bei dem Transport von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäufern, 
Strafanflalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt werden, bedarf es 
einer Vegleitung nicht. Auch genügt es, wenn solche Leichen in dichwerschlossenen Kite 
aufgegeben werden. Die Bekörderung kann in einem offenen Gülerwagen erfolgen. 
ist zulässig, solche Güter in den Wagen mitzuverladen, welche von fester ninshee 
(Holz, Metall und dergleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und 
dergleichen) dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu 
verfahren, damit jede Beschädigung der Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammen- 
ladung sind ausgeschlossen: Nahrungs= und Genuhmittel einschließlich der Rohstoffe, aus
	        
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