Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

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welchen Nahrungs= oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die in Anlage D. zu 
. 48 des Betriebsreglements unter I bis III aufgeführten Gegenstände. Ob von der 
Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, richtet sich nach den von den 
zuegieene dieserhalb ergehenden Bestimmungen. 
Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach on Vestattungsplat# 
des Etelbemde finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendu 
II. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 1888 in An- 
Verlin, den 14. Dezember 1887. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
bez. v. Boetticher.
	        
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