Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

20 
Staatsvertrag 
wischen Preußen, Reuß Aelterer Linie, Sohs- Weimar, Schwarzburg- 
Ruroisoodt und Reuß Jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn 
von Triptis nach Blankenstein. 
  
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine Durchlaucht 
der Fürst Reuß Aelterer Linie, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- 
Weimar, Seine Durchlaucht der Hürst zu Schwarzburg-Rudolstadt und Seine Durch- 
laucht der Fürsi Neuß Jüngerer Linie haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die 
Herstellung einer Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungs-Rath Dr. Paul Micke, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß Aelterer Linie: 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Bruno von Geldern-Crispendorf, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog FIen Eiie 
Höchstihren Regierungsrath Dr. Carl vogt, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu — 
Höchstihren Staatsrath Ferdinand Hauthal, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß Jüngerer Linie: 
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt, 
welche, unter dem Vorbehalte der Landesherrlichen Ralifikation, nachslehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben: 4r . 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von Triptis oder 
einem in der Nähe belegenen Punkte der Linie Leipzig-Gera-Probstzella nach Blanken- 
stein für eigene Rechnung auszuführen, sobald Sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu 
erhallen haben wird. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Fürstlich Reuß. Plouische Regierung Aelterer 
vinie und die Zürstlich Reuß. Plauische Regierung Jungerer Linie gestatten der Königlich 
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb Ihrer Staatsgebiete. 
Arlikel II. 
Die Feststellung der gesammten Vauentwürse für die den Gegenstand dieses Ver- 
trages bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge, 
einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preuhischen Regierung zustehen, 
welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Vahn, wie bezüglich der Anlage der 
Stalionen in den einzelnen Staatsgebieten elwaige besondere Wünsche der betreffenden 
Regierungen thunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung 
und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, 
Brücken, Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebsl 
der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsaulagen jeder Regierung innerhalb Ihres Ge- 
bietes vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.