Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

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Die bauleilende Eisenbahnverwallung wird nach Genehmigung des Vauplanes und 
der bei der Bauaueführung elwa erferderlich werdenden Ergänzungen für jede Feldmark 
einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundslücke nach ihrer kalasler- 
mäßigen oder sonst üblichen Bezeichnuung und Größe, deren Eigenthümer nach Namen und 
Wohnort, ferner die laudespoligeilich angeordneten Anlagen, sowie wo nur eine Melaslung 
von Grundeigenthum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu ent- 
bhalten hat. Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisenbahn-Ver- 
wallung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu sehen. 
Ist innerhalb dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahn- 
verwaltung die Befugniß zu, ohne Weiteres die gesehliche Enteignung zu beantragen, zu 
welchem Zwecke jede der betheiligten Regierungen der Königlich Preußischen Regierung, 
soweit erforderlich, für Ihr Gebiet das Enteignungörecht rechtzeltig ertheilen wird. 
Königlich Preußische Regierung wird dabei die Interessen der betheiligten Landesregierungen 
thunlichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne deren Zustimmung abschließen. 
Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich 
der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahn-Verwaltung alsdann zu ersetzen. 
Den betheiligten Regierungen bleibt freigestellt, wegen Uebertragung dieser Ver- 
pflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren Sich 
zu verständigen; Sie bleiben indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung für 
die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung, 
Unterbaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, soweit diese Wege 
außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Erweiterung 
der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen, Stationen, oder 
zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so werden die betheiligten Regierungen zwecks Er- 
werbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Votens, auf 
welche sich die Verpflichtung im Artikel IV des Vertrages nicht bezieht, für Ihr Gebiet 
das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesevlichen Be- 
stimmungen von selbst Anwendung sindet, und für die Ermittelung und Feslstellung der 
Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als die- 
jenigen, welche bei den Enteignungen zu Cisenbahnanlagen in den betreffenden Gebielen 
zur Zeit Gellung haben. Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigen- 
thums auf den Preuhischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich 
auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu 
erstallen, und tritt im Uebrigen Freiheit von Stempel und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der Fahrpläne 
erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Königlich Preußische 
Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der betheiligten Regierungen. 
Es sollen übrigens in den Tarisen für die Strecke in den fremden Staatsgebieten keine
	        
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