Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

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höheren Einheilssätze in Anwendung kommen, als für die Strecke auf Königlich Preußi- 
schem Staatsgebiete. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Slaatsgebiet g##tsallur 
den Vahnstrecke den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen an der 
Bahnstrecke in den einzelnen Staakögebieten zu errichtenden Hoheitszeichen nur .l der be- 
treffenden Landesregierung sein. 
Den betheiligten Regierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung des Ihnen über 
die in Ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts einen beständigen 
Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahn= 
Verwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gericht- 
lichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden Veeignet sind. 
Die Handhabung der Babnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisen- 
bahnbebörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Prenßischen Betriebsver- 
waltung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen 
sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheilspolizei liegt hinsichtlich der in die 
einzelnen Staatsgebiete entfallenden Bahustrecken den beireffenden Orgauen der Landes 
regierung ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereiwilig 
Unterstühung leisten. 
Artikel VIII. 
Preuhische Staatsangehörige, welche in den einzelnen fremden Gebieten stationirt 
sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatoangehörigleitsverhällnisset. 
Die Veamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orls der Austellung rücksichtlich 
der Diseiplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aussichtsorganen der 
Königlich Preuhischen Staatöregierung, im Uebrigen aber den Gesehen und Behörden des 
Staales, in 5 sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
der Austellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen 
unterbemmten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige der letteren vor- 
zugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärler, unter welchen die 
betreffenden Staakkangehörigen Uleichfalls den Vorzug haben, zur Vesehung der bezeichneten 
Siellen nicht zu ermilteln sind 
Arlikel IX. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der in den 
einzelnen Gebielen belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahn-Verwaltung geltend gemacht 
werden möchten, sollen von den betreffenden Landes-Gerichten und — insoweit nicht 
Reichsgesebe Platz greisfen — auch nach den betreffenden Landesgeseben beurtheilt werden. 
Artikel X. 
Die Großherzoglich Sächsische, die dũrsllich Reuß-Plauische Regierung Aelterer 
Linie und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie werden, solange dle 
Bah nim Eigenthum oder Vetrieb der Königlich Preußischen Regierung sich boefinder, von
	        
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