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8. 4.
Entschädigung wird nicht gewährt, wenn einer der in 8. 61, 1 und 2. 62, 2 und
63 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen (Reichsgesetzblatt Seite 153 fl.), bezeichneten Fälle vorliegt.
8. 5.
Die zu gewährenden Entschädigungen, sowie die durch das Entschädigungsverfahren
entstandenen Kosten werden verlagsweise aus der Landeskasse gezahlt, sind aber in der
durch Ausführungsverordnung zu bestimmenden Weise von der Gesammtheit der Rindvieh-
besitzer des Fürstenthums aufzubringen und der Landeskasse zu erstatten.
So geschehen Sommer-Palais Greiz, am 13. Juni 1888.
(L. S.) Heinrich XXII.
Faber.
13. Regierungs-Verordnung vom 14. Juni 1888
zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1888, betreffend die Gewährung
von Entschädigung für in Folge von Milzbrand gefallene oder getbdtete
Rinder.
Mit Höchster Genehmigung Ferenissimi wird #ur Ausführung des Gesetzes vom
13. Juni 1888, betreffend die Gewährung von Entschädigung für in Folge von Milz-
brand gefallene oder getödtete Rinder Folgendes bestimmt:
S. 1.
Der gemeine Werth (§F. 2 des Gesetzes) der an Milzbrand umstehenden oder
wegen dieser Seuche getödteten Rinder wird Behuf Ermittelung der Entschädigung durch
Schätzung festgestellt.
Steht fest, daß in Gemäßheit des §. 4 des Gesetzes keine Entschädigung gewährt
wird, so ist die Schätzung nicht vorzunehmen.
8. 2.
Die Schähung erfolgt durch eine nach Maßgabe der §§. 17, 18 der Landes-
herrlichen Verordnung vom 29. März 1881, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes
über Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880, zu bildende
Kommission.
Die beiden zu dieser Kommission gehörenden Schiedsmänner werden aus der Zabl
der nach der Vorschrift des §. 17 der citirten Landesherrlichen Verordnung für das Amt
eines Schiedsmannes gewählten Personen durch das Fürstliche Candrathsamt, — bezw.,
soweit es sich um die Schähung eines Rindes im Amtsgerichtsbezirk Burgk handelt, durch
den nach §. 2 Absatz 2 der citirten Landesherrlichen Verordmang beauftragten Beamten
— für den einzelnen Schätzungsfall ernannt.