Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

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Die Schiedsmänner sind auch für diese Schätzungsfunktionen von dem Fürstlichen 
Landrathsamte, — bezw., soweit sie im Amtsgerichtsbezirk BVurgk wohnen, von dem dortigen 
beauftragten Beamten — im Allgemeinen zum Voraus eidlich in Pflicht zu nehmen. 
Ein an Stelle des Landesthierarztes zugezogener nicht beamteter Thierarzt ist 
ebenfalls eidlich zu verpflichten, sofern derselbe nicht bereits im Allgemeinen als Sachver- 
sländiger beeidet ist. 
8. 3. 
Im Uebrigen finden für die Schätzung und das weitere Verfahren zur Herbei- 
führung der Auszahlung der Entschädigung die Bestimmungen des F. 19, für das Ver- 
fahren der Feststellung. l „Krnestazustande rücksichtlich der Entschädigungslessung die 
Bestimmungen des 8. 2 d für das Entschädigungsverfahren, sowie für das Verfahren 
der Wiedereinziehung ua don der Fürstlichen Landeskasse verlagsweise gezahlten Entschädi- 
gungen und Kosten die Vestimmungen der I§. 21 und 22 der mehrcitirten Landesherr- 
lichen Verordnung slungemäße Anwendung. 
Als Grundiage für die Wiedereinziehung der genannten Verläge Fürstlicher Landes- 
kasse von den Rindviehbesitzern dient die in Gemäßheit des F. 21c der Landesherrlichen 
Verordnung vom 29. März 1881 zu dem dort vorgesehenen Zweck vorgenommene Con- 
signation. 
8. 4. 
Die den Schiedomännern als Ersatz für Reisekosten und Unt agen zu #wäßrenden 
Vergütungen sind im Verwaltungswege von dem na aßgabe des F. 1 mehr- 
citirten Landesherrlichen Nerordnung ernannten 4Wr h ahg Fnielnn 
Greiz, am 14. Juni 1888. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Faber. 
Saupe.
	        
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