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Gesebsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 4.
(Ausgegeben am 30. Juni 1668.)
14. # —— vom 26. guni
betreffend Mittheilung von Strafnachrichten an ausländische Abseungen.
Die nachstehenden Vorschriften über Mittheilung von Strafnachrichten an aus-
ländische Regierungen werden zur Nachachtung Seitens der betreffenden Justizbehörden
des Fürstenthums hiermit bekannt gemacht:
1. In denjenigen Strafsachen, in welchen gegen einen Staalsangehörigen von
Belgien, Brasilien, Italien, Luxemburg, der Schweiz oder Spanien
wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig auf Strafe erkannt worden
ist, soll nach den mit den genannten Staaten abgeschlossenen Auslieferungsverträgen der
auswärtigen Regierung die Verurtheilung auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden.
Eine öleiche Mittheilung ist auch dann zu erstatten, wenn die Verurtheilung des Ange-
hörigen eines der erwähnten Staaten wegen einer Uebertretung gegen §. 361 Nr.
1 bis 5 des Strafgesetzbuchs slatigesunden hat. Die Mittheilung erfeigi mittelst
Uebersendung einer Strafnachricht (vergl. Ziffer 3 und 4).
2. Mit anderen Regierungen, als denen der unter 1 bcezeichneten Staaten
findet ein regelmäßiger Austausch von Strafnachrichten nicht statt. Es ist daher von der
Einsendung von Strafnachrichten zur Mittheilung an solche anderen Ahicrungen abzusehen,
oder, wenn solche Miltheilung sich ausnahmsweise zu empfehlen scheint, der Grund hierfür
bei Einreichung der Strafnachricht (vergl. Ziffer 4 b) darzulegen.
3. Die Aufstellung der einer ausländischen Regierung mitzutheilenden Strafnach-
richt (Ziffer 1 und 2) ist von derjenigen Vehörde, welcher die Aufstellung der für das
inländische Strafregister auszufertigenden Strafnachricht obliegt (elr. Regierungs-Bekannt-
machung vom 4. September 1882 II. 4) in der Weise zu bewirken, daß sic neben der
lezteren nach demselben Sormular (Strafsnachricht K.) eine zweite zur Mittheilung an
die ausländische Regierung bestimmte Strafnachricht ausfertigt.
as Formular ist dabei in gleicher Weise auszu füllen, wie bei der für das
inländische Strafregister bestimmten Strafnachricht mit folgenden Maßgaben jedoch:
er Spalte 2 ist der ausländische Ort, für dessen Strafregister die Straf-
nachricht benmm ist, nicht anzugeben, sondern nur neben dem hierfür 8 zu lassenden
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Staaten, an
Ausstellung
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