Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
5.
(Ausgegeben am 28. Juli 1888.)
15. RNegierungs-Verordnung vom 12. Juli 1888
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888, betreffend die
Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung des Neichsgesetzes
vom 28. Februar 1888, betreffend die Unterstügung von Familien in den Dienst ein-
getretener Mannschaften, hiermit verordnet, was folgt:
1.
Zu 8. 3.
Je einen Lieferungoverband im Sinne dieses F. bilden im Fürstenthum
., die Refidenzstadt Greiz,
b., die Stadt Zeulenroda,
., die Ortschaften und Gutsbezirke des flachen Landes.
2.
Zu 8. 7.
Die Geschäfte der Unterstütungskommission für den aus den Ortschaften und
Gutsbezirken des flachen Landes gebildeten Lieferungsverband liegen dem Landesausschuß
ob (elr. §. 9 Nr. 5 des Gesetzes vom 25. Januar 1871). In den Städten sind die
ersten Bürgermeister die Vorsihenden der Unterstützungskommission.
er Gemeinderath hat die Zahl der übrigen Kommissionsmitglieder zu bestimmen
und letztere zu wählen.
8.
Zu F. 9.
Die zur Unterstützung ersorderlichen Geldmittel werden in dem Verbande der
Ortschasten und Gutsbezirke des flachen Landes von dem Landeeausschuß auf die einzelnen
Ortschaften und Gutsbezirke nach Verhäliniß der faktischen Vevölkerung (nach Maßgabe
der letzten Volkszählung) vertheilt und in den Gemeinden aus der Gemeindekasse ent-
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