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nommen, bzichentlich nach dem für die Aufbringung der Gemeindelasten geltenden Bei-
tragsfuße aufgebr
Der hoorehend ist ermächtigt, zur Bestreitung der Unterstützungen einen
Fonds im Voraus anzusammeln.
4.
Die zu dem Königlich Preußischen Gesetze vom 27. Februar 1850, betreffend die
Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve= und Landwehr-
mannschaften, erlassene Verordnung vom 2. August 1870 ist aufgehoben.
Greiz, am 12. Juli 1888.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
16. Regierungs Verordnung vom 16. Juli 1888,
betreffend die Schonung des asialischen Steppenhuhns.
Nachdem bekannt geworden isl, daß eine slacke Einwanderung der asiatischen
Steppenhühner stattgefunden hat, und daß solche Steppenhühner auch im Fürstenthum
sich mehrfach gezeigt haben, wird andurch mit Höchster Genehmigung Seiner Hochfürstlichen
Durchlaucht des Fürsten, um den genannten jagdbaren Thieren Ruhe und Zeit zu geben,
sich dauernd niederzulassen, das Jagen, Tödten und Einfangen dieser Steppenhühner
bis auf Weiteres gänzlich untersagt.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe von 15 bis 60 Mark eventuell
mit entsprechender Haft bestraft, auch kann auf Einziehung der gebrauchten Waffen,
anggeräthe 2c. erkannt werden.
Greiz, am 16. Juli 18688.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
17. i s-Bekannt om 18. Juli 1
Ali ncer der Postordnung vom 8. 6 zng 1879 21390.
Nachstehende „Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879“" werden in
Gemäßheit §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober
1871 (Reichsgesetzblatt Seite 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 18. Juli 1888.
Furstlich Reuß.Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.