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8. Zwischen §. 23 und §. 24 ist folgender neue Paragraph
einzuschalten:
*vkl'r
Zeitungs- Der Verleger einer Zeitung, woelcher dieselbe der Postverwaltung zum Vertriebe
verntieh. übergeben will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der von der
postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Post-
anstalt niederlegen.
9. Im 5. 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, sind im ersten Satze
des Absatzes VI die Worte „portopflichtigen Einschreibbriefsendungen,
sowie für Packtte bie 2 ½ kg einschließlich", zu streichen; dafür ist
S
usehen
porupslägtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2 ½ kg einschließlich,
10. Im §. 32, „Bestellung“ beireffend, ist im Absatz VII der letzte Saß
zu streichen und dafür zu setze
Werden P von höherem Gewicht als 4% Kilogramm abgetragen, so beträgt das
Vestellgeld 20 Pf. für das Stück.
11. Im §. 34 „An wen die Bestellung geschehen zah- ist hinter dem ersten
Sae im Aoͤsab I Folgendes einzuschal
Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet u burfen den Erben ausge-
händigt werden, wenn dieselben sich als solche durch Jorlegung bes Astamente, der
eiichtlich Erbbescheinigung rr. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht er-
t ist, kommen für die Aushändigung gewöhnlicher B#hezenunzen die Tenschrise
in nachfolgenden Absatz III in Anwendun
12. Im §. 38, „Nachsendung der zmessen betreffend, erbält der
Absatz IIfolgenden Wort
II. Bei Packeten, bei Briefen mit , sowie bei Briefen mit Nachnahme
erfolgt die Nachsendung ur haus 8 des Absenders oder, bei vorhandener Sicher-
heit für das Porto, auch d
Vorstehende Fca — mit dem 1. August 1888 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Verteetung:
von Stephan.