Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

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8. Zwischen §. 23 und §. 24 ist folgender neue Paragraph 
einzuschalten: 
*vkl'r 
Zeitungs- Der Verleger einer Zeitung, woelcher dieselbe der Postverwaltung zum Vertriebe 
verntieh. übergeben will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der von der 
postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Post- 
anstalt niederlegen. 
9. Im 5. 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, sind im ersten Satze 
des Absatzes VI die Worte „portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, 
sowie für Packtte bie 2 ½ kg einschließlich", zu streichen; dafür ist 
S 
usehen 
porupslägtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2 ½ kg einschließlich, 
10. Im §. 32, „Bestellung“ beireffend, ist im Absatz VII der letzte Saß 
zu streichen und dafür zu setze 
Werden P von höherem Gewicht als 4% Kilogramm abgetragen, so beträgt das 
Vestellgeld 20 Pf. für das Stück. 
11. Im §. 34 „An wen die Bestellung geschehen zah- ist hinter dem ersten 
Sae im Aoͤsab I Folgendes einzuschal 
Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet u burfen den Erben ausge- 
händigt werden, wenn dieselben sich als solche durch Jorlegung bes Astamente, der 
eiichtlich Erbbescheinigung rr. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht er- 
t ist, kommen für die Aushändigung gewöhnlicher B#hezenunzen die Tenschrise 
in nachfolgenden Absatz III in Anwendun 
12. Im §. 38, „Nachsendung der zmessen betreffend, erbält der 
Absatz IIfolgenden Wort 
II. Bei Packeten, bei Briefen mit , sowie bei Briefen mit Nachnahme 
erfolgt die Nachsendung ur haus 8 des Absenders oder, bei vorhandener Sicher- 
heit für das Porto, auch d 
Vorstehende Fca — mit dem 1. August 1888 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Verteetung: 
von Stephan.
	        
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