Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

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und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen als „zur osahrrlasse behörie! be- 
zeichnet sind (Vekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März — Centralblatt 
für das Deutsche Reich Seite 106), sowie auf alle von der hline und Marinever- 
waltung zu Versuchszwecken beslimmten, noch nicht eingeführten Sprengsloffe. Die 
nachstehenden Vorschriften finden jedoch keine Anwendung auf diejenigen der vorbezeichneten 
Sprengstoffe und Munitlonsgegenstände, welche in Taschen oder Tornistern der 
Mannschaften verpackt sind. Diese, sowie alle übrigen in der Militär- und Marine- 
verwaltung eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände unterliegen bei der Ver- 
sendung unter militärischer Vegleitung weder dieser Vorschrift noch den Eingangs 
gedachten Bestimmungen. 
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöhhigenfals von den Begleltkammanda 
zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, n 367 Nr. 5 des Straf 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich (Reichsgesetzlatt v. 1576 Seite #u bestrafe 
II Bersendung auf Landwegen. 
Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgefäße für Sprengsloffe und 
" Munltionshegenstände, jinsclieh der eschoßkorber it icherem Abschlusse 
der Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art ihrer Verpackung 
und Inhaltöbezeichnung und dem Gewichte als den #aeniint ürn entsprechend 
zu erachten. 
4. Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten nur 
dann in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung länger als 
einen Tag dauert. 
Zu F. 5. 
Wenn das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor der Fabrik 
oder dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen soll, so ist Seitens der Komman- 
dantur beziehungsweise des Garnisonältesten die Genehmigung der Polizeibehörde hierzu 
einzuholen und von letzterer die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Ladestelle er- 
sorderliche Polizeimannschaft zu stellen. 
Zu 
8g. 6. 
a. Das für vie Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von Haar- 
oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Stroh- 
bändern ersetzt werden 
b. Zwischen die Kasten mit gelodenen Geschossen brauchen Haardecken oder andere 
Mireel zickt gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit Haardecken zu 
Zu F. 10. 
Geht die Sendung durch den Bereich des Fürstenthums, so ist der Fürstlichen 
Landesregierung von der absendenden Behörde die betreffende Marschroule und die Größe 
der Sendung mitzutheilen. Die Fürstliche Landesregierung wird die betheiligten Unter- 
behörden mit Anweisung versehen, daß lebtere die erforderlichen Anordnungen zum schnellen 
und sicheren Forkkommen der Sendung treffen.
	        
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