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stellen und dem Genossenschaftsvorstand mitzutheilen. Non fünf zu fünf Jahren ist die
Festsetzung einer Revision zu unterziehen und deren Ergebniß ebenfalls dem Genossenschafts-
vorstand bekannt zu geben.
8.
Bei der nach F. 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-
gesetzblatt Seite 73) erfolgten Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage-
arbeiter hat es zwar bis auf weitere Entschließung der höheren Verwaltungsbehörde
(c Regierungsverordnung vom 19. Juli 1884, Gesetzsammlung p. 87) zu bewenden.
Es hat jedoch letztere von der Festsehung des Tagelohns dem Genossenschaftsvorstand im
Dezember 1888 Mittheilung zu machen, wie auch derselbe von jeder ferneren Festsebung
in Kenntniß zu seben ist.
4.
Zu H. 12 des Reichsgesetzes:
Ein Verwaltungsstreitverfahren findet, da ein solches im Fürstenthum nicht besteht,
nicht statt.
Anstatt des Rekureverfahrens hat die innerhalb zwei Wochen nach Zustellung der
von der zuständigen Aussichtsbehörde getroffenen Enischeidung zulässige Berufung auf den
Rechtsweg mittels Klagerhebung Statt.
5.
Zu §. 55 Abs. 1 des Reichsgesetzes:
Wird die Unfallanzeige mündlich erstattet, so ist das vorgeschriebene Anzeige-
formular von der Ortspolizeibehörde selbst nach den Angaben dessen, der die Anzeige er-
stattet, auszufüllen und von dem letzteren mit zu unterschreiben.
Die Ortspolizeibehörden baben die Formulare von dem Landesverslcherungsamt
zu beziehen.
6.
Zu K. 40 al. 2 des Landesgesetzes:
Die den Ortssteuereinnahmestellen für die Einziehung der Beiträge, welche
für die Berufsgenofsenschaft erheben, zu gewährende Vergütung wird auf vier Procent
Greiz, am 3. Oktober 1888.
Fürstlich Reuß- innhse Landesregierung.
r. Mortag.
Saupe.