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22. i s. Bekanutmach vom 12. Oktober 1888,
die Shg der Rechte einer juristischen. Person an den allgemeinen
Turnverein zu Irchwitz betreffend.
Mittelst Höchstlandesherrlicher Signatur vom 10. laufenden Monats sind dem
allgemeinen Turnvereine in Irchwitz auf geschehenes Ansuchen die Rechte einer juristischen
Person verlieben worden, was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Greiz, am 12. Oktober 1888.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
23. Regierungs-Verordnung vom 20. Oktober 1888,
betreffend die thkrerane e Untersuchung der nach den Exporthäfen an der
Nordsee zu transportirenden Wiederkäuer und Schweine.
Zur näheren Erläuterung der in der Nagierungs. Bekanntmachung vom 16.
Dezember 168 sub 2 (Gesetzsammlung p. 127) enthaltenen Vestimmung,
Wiederkäuer und Schweine nach den Nordseehäfen erst dann verladen
een dürfen, wenn dieselben von einem beamteten Thierarzte unmittelbar
vorher untersucht und Plund befunden worden sind“
wird hierdurch auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierungen bestimmt, daß diese
thierärztliche Untersuchung nur für die nach den eigentlichen Vieh-Exporthäfen bestimmten
Eisenbahntransporte von Wiederkäuern und Schweinen zu erfordern ist, als welche zur
Zeit Hamburg, Harburg, Altona, Bremen, Breemerhafen, Geestemünde und Tönning —
letzteres fedoche um für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November jeden Jahres — in
etracht komn
Gliichgeiih wird mit Höchster Genehmigung Sorenissimi andurch verordnet, daß
diejenigen Personen, welche Wiederkäuer oder Schweine nach den obenbezeichneten Export-
häfen an der Nordsee befördern lassen, bei einer Geldstrase bis zu 150 Mark, im Falle
der Unbeitreiblichkeit derselben bei entsprechender Haftstrafe, gehalten sind, die nach obigem
vorgeschriebene thierärztliche Untersuchung zu veranlassen und die Bescheinigung des Thier-
arztes über den Befund vorzulegen.
Greiz, am 20. Oktober 1886.
Furstlich Reuß. Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.