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28. Gesetz vom 29. Dezember 1888,
betreffend die den Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen rc.
zu gewährende Entschädigung.
Wir Heinrich der Zwei und Jwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 7. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folg!:
8. 1
In allen Verwalkungssachen, rücksichtlich deren besondere Vorschriften über die
Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen nicht bestehen und in denjenigen Juftiz-
sachen, auf welche die Reichs-Civilprozehordnung, die Reichsstrafprozepordnung und die
Reichs-Concursordnung nicht Anwendung flndet, erhalten die Zeugen und Sachverstän-
digen Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
8. 2.
Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeitverläumniß im
Vetrage von zehn Pfennig bis zu achtzig Plennig auf jede angefangene Stunde.
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen versäumten
Erwerbes zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu gewähren.
Personen, welche durch gemeine Handarbeit, Handwerksarbeit oder geringeren
Gewerbebetrieb ihren Unterhalt suchen, oder sich in gleichen Verhältnissen mit solchen
Personen befinden, erhalten die nach dem geringsten Satze zu bemessende Entschädigung
auch dann, wenn die Versäumniß eines Erwerbes nicht stattgesunden hat.
5. 3.
Der Sachverfländige erhält für seine Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe
der erforderlichen Zeikversäumniß im Bekrage von zwanzig Pfennig bis zu eine Mark
auf jede angefangene Stunde.
Ausnahmsweise kann für diejenigen Sachverständigen, deren Erstattung von
Gutachten eine höhere, wissenschaftliche Ausbildung zur Voraussetzung hat, die Vergütung
bis zu zwei Mark auf jede angefangene Stunde erhöht werden. #
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des Sachver-
ständigen zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu Eiwähern.
Außerdem sind dem Sachverständigen die auf die Vorbereitung des Gutachtens
verwendeten Kosten, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge
zu vergüten.
8. 4.
Bei schwierigen Untersuchungen und Sachprüfungen ist dem Sachverständigen auf
Verlangen für die aufgetragene Leistung eine Vergütung nach dem üblichen Prelse der-
selben und für die außerdem stattfindende Theilnahme an Terminen die in F. 38 be-
stimmte Vergütung zu gewähren.