2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen werden
und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Gewerbes, deren
Kenntniß Voraussehung der Begutachtung ist, zu den Pflichten des von ihnen
versehenen Amtes gehört.
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und Reisekosten
bemährt.“ so findet eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sachverständigen
Sch- statt
8. 12.
Ist ein Sachverständiger für die Erstattung von Gutachten im allgemeinen be-
eidigt, so können die Gebühren für die bei bestlmmten Behörden vorkommenden Geschäfte
durch Uebereinkommen bestimmt werden.
S. 13.
Die Gebühren der Zeugen und uachwersändigen werden nur auf Verlangen
derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen drei Monaten
nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens bei der zuständigen Behärde
nicht angebracht wird.
8. 14.
Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge werden durch
die Behörde oder den Beamten, vor welchem die Verhandlung stattfindet, festgesegtzt.
Sofern die Belräge aus der Staatskasse Achahst und dieser nicht erstattet sind, kann die
Festsetzung von der Behörde oder dem Veamten, durch welche sie erfolgt ist, sowie von
den Vehörden der höheren Instanz von Amtswegen berichtigt werden.
Gegen die Festsetzung findet eine binnen einer Woche bei der feststellenden Be-
hörde schriftlich oder zu Protokoll zu erhebende Beschwerde dat. deren Entscheidung der
der —n- Schärte nächstübergeordneten Instanz zukömm
Festsetzung von Fürstlicher Landesregierung kon- Fürstlichem Consistorium
erfolgt, so i Giich eine Beschwerde, sondern nur eine innerhalb gleicher Frist zu erhebende
Vorstellung an die festsebende Stelle zulässig.
F. 15.
Abschnitt B der mittels Landesherrlicher Verordnung vom 1. Februar 1853
publicirken allgemeinen Gebührentaxe wird aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürslliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Neue Burg zu Greiz, den 29. Dezember 1888.
(L. S.) Heinrich XIXI.
Dr. Mortag.