Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen werden 
und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Gewerbes, deren 
Kenntniß Voraussehung der Begutachtung ist, zu den Pflichten des von ihnen 
versehenen Amtes gehört. 
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und Reisekosten 
bemährt.“ so findet eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sachverständigen 
Sch- statt 
8. 12. 
Ist ein Sachverständiger für die Erstattung von Gutachten im allgemeinen be- 
eidigt, so können die Gebühren für die bei bestlmmten Behörden vorkommenden Geschäfte 
durch Uebereinkommen bestimmt werden. 
S. 13. 
Die Gebühren der Zeugen und uachwersändigen werden nur auf Verlangen 
derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen drei Monaten 
nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens bei der zuständigen Behärde 
nicht angebracht wird. 
8. 14. 
Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge werden durch 
die Behörde oder den Beamten, vor welchem die Verhandlung stattfindet, festgesegtzt. 
Sofern die Belräge aus der Staatskasse Achahst und dieser nicht erstattet sind, kann die 
Festsetzung von der Behörde oder dem Veamten, durch welche sie erfolgt ist, sowie von 
den Vehörden der höheren Instanz von Amtswegen berichtigt werden. 
Gegen die Festsetzung findet eine binnen einer Woche bei der feststellenden Be- 
hörde schriftlich oder zu Protokoll zu erhebende Beschwerde dat. deren Entscheidung der 
der —n- Schärte nächstübergeordneten Instanz zukömm 
Festsetzung von Fürstlicher Landesregierung kon- Fürstlichem Consistorium 
erfolgt, so i Giich eine Beschwerde, sondern nur eine innerhalb gleicher Frist zu erhebende 
Vorstellung an die festsebende Stelle zulässig. 
F. 15. 
Abschnitt B der mittels Landesherrlicher Verordnung vom 1. Februar 1853 
publicirken allgemeinen Gebührentaxe wird aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürslliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Neue Burg zu Greiz, den 29. Dezember 1888. 
(L. S.) Heinrich XIXI. 
Dr. Mortag.
	        
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