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11. Juli 1887, vorzunehmenden Wahlen, sowie über die den gewählten
Personen zu gewährenden Vergütungssätze.
Mit Höchster Genehmigung gerenissimi wird in Ausführung des Punktes 5 der
Regierungoverordnung vom 21. Dezember vorigen Jahres, enthaltend Ausführungsvor-
schriften in Bezug auf die Unfallversicherung der bei dem Bau und der Unterhaltung von
Landstraßen und Staatsbrücken des Fürstenthums beschäftigten Personen, in Betreff der
zu vollziehenden Wahlen der Vertreter der Arbeiler das Folgende verordnet:
I. Wahl der Vertreter der Arbeiter.
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Zum Zweck der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht, der Begutachtung der
zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschristen und der Wahl der beiden aus
der Zahl der Versicherten zu wählenden Mitglieder des Landesversicherungsamtes werden
für den Bereich des Landstraßen= und Staatsbrückenbaues des Fürstenthums Vertreter der
Arbeiter gewähll
t jeden Vertreter ist ein erster und zweiter Ersatzmann zu wählen, welche den-
selben in Velinberungelen zu vertreten und im Fall des Ausscheidens desselben für .
Rest der Wablperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben. (cir. §. 3
al. 4 des Ges. v. 11. Juli 1887 C. &. 44 al. 2 des Unfallversicherungsgesetzes *
6. Juli 1884).
5. 2.
Die Vorstände derjenigen Orts- und Betriebskrankenkassen, welchen mindestens
10 bei dem Bau und der Unterbaltung von Landstraßen und Staalsbrücken des Fürsten-
thumes be Shätgte versicherte Personen angehören, wählen je 3 Vertreter.
i 1 Vorständen der Krankenkassen angehörigen Vertreter der Arbeitgeber
nehmen * dieser Wahl niot theil. (cfr. 8. 42 des u 5y sicheruntebes bes vom
6. Juli 1884 ej. 8. 35 al. 4 des 6 vom 11. Juli 1
Wählbar sind nur männiche. essibr, hegen Unfall versicherte, einer wahl-
berechtigten Krankenkasse (esr. §. 2 dieses Regulativs) angehörende Deutsche, welche im
Bereich des Lankstraßen- und Staatsbrückenbaues des Fürstentbums beschäftigt sind, sich i im
Besih der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der
Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. (esr. 8. 35 al. 8 des Gesehes vom
11. Juli 1887).
8. 4.
Die Wahl der Vertreter der Arbeiler und deren Ersatzmänner erfolgt unter Leitung
eines Beauftragten der Fürstlichen Landesregierung.
Mindestens 3 Tage vor dem Wahltermin sind unter Angabe des letzteren, sowie
des Wahlorls und des Wahllokals die sämmklichen wahlberechtigten Vorstandsmitglieder
von dem Leiter der Wahl zur Theilnahme an derselben schriftlich einzuladen. Jedes zur
Wahl erschienene Vorstandsmitglied hal eine Stimme.
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