Jeder Vertreter sowohl, wie auch sein erster und sein zweiter Ersatzmann werden
je in einem besonderen Wahlgange gewählt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel.
Gewählt ist derjenige, welcher die meisten Stimmen erhält. Slimmen, welche auf
nicht Wählbare entfallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht milgezählt.
Bei Slimmengleichheit entscheidet das von dem eiter der erhandlung zu ziehende
Loos (elr. K. 44 des nall Vericherungsgesehes vom 6. Juli 1884 eCj. S. 35 al. 4 des
Gesetzes vom 11. Juli 1887).
. 6.
Die Vertreter und deren Ersahmaänner werden auf 4 Jahre vom 1. Jannar 1886
an gerechnet gewählt. Alle 2 Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Vertreter und
Ersobmänner aus.
Die erstmalig ausscheidenden Vertreter werden durch das bei der ersten Wahl
von dem Leiter der Wahlverhandlung zu ziehende Loos bestimmt, während demnächst steto
die nach ihrer Wahl älteren Verkreter mit ihren Ersahzmännern ausscheiden. Ausscheidende
Vertreter und Ersatzmänner sind wieder wählbar. (efr. &. 44 des Unfall-Versicherungs-.
gesehes vom 6. Juli 1884 cj. F. 35 al. 4 des Gesezes vom 11. Juli 1987).
II. Wahl der Veisitzer zum Schiedogericht.
. 6
Von den Vertretern der Arbeiter sind 2 Beisitzer zu dem nach 4. der Regierungs-
verordnung vom 24. Dezember 1887 zu errichtenden Schiedsgericht und für jeden Beisitzer ein
erster und zweiter Stellvertreter zu wählen, welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten
und im Fall des Ausscheidens an dessen Stelle für den Rest der Wahlperiode in der
Reihenfoche ihrer Wahl als Beisitzer einzutreten haben.
Die Wahl erfolgt unter Leitung eines Beauftragten der Hürstlichen Landesregierung
(efr. . 47 des Unfall- lihemugsgeseges vom 6. Juli 1684 cj. S. 36 al. 3 des Reichs-
Gesetzes vom 11. Juli 1
S. 7.
Wählbar sind die im F. 3 dieses Regulativs bezeichneten, dem Mbeiterstond an-
gehörigen Personen (efr. §. 36 al. 2 des Reichsgesezes vom 11. Juli 1887).
5. 8.
Mindestens 3 Tage vor dem Wahltermine sind unter Angabe des letzteren, des
Wahlorts und des Wahllokals die sämmtlichen Verkreter der Arbeiter von dem Beauf-
tragten der Fürstlichen Landesregierung zur Theilnabme an der Wahl schriftlich einzuladen.
Jeder zur Wahl erschienene Vertreter hat eine Stimme.
ie Wahl eines jeden der beiden Beisitzer und eines jeden seiner beiden Siell-
vertreter findet in je einem besonderen Wahlgange slatt.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzeltel. Stimmen, welche auf nicht Wählbare
entfallen, oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichet. entscheidet das von dem Leiter der Wahlverhandlung zu ziehende Loos.
(esr. s. 17 al. 4 des Ungall Versschrungsgeseßs vom 6. Juli 1884 cj. F. 30 al. 3 des
gur vom 11. Juli 1