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wählen wollen und bewirken den Eintrag in den Stimmzettel nach der Vorschrift in
Abs. 1 dieses 6
Den MWählenden ist es unbenommen, sich vorber wegen Ausstellung gemeinsamer
Kandidaten mit den wahlberechtigten Personen bezw. Korporalionen desseben Wahlbezirks
in Verbindung zu setzen.
Der ausgefüllte Stimmzettel ist von dem wählenden Kammergukspächter bezw.
Vertreter des ercommunalisirten Ritterguts, bezw. dem Vorsitzenden des Gemeinderaths
oder der Gemeindeversammlung zu unterschreiben und spätestens 2 Wochen nach Empfang
des Stimmzettels an das Hürstliche Landesversicherungsamt portofrei einzusenden.
§. 22.
Die in den §. 4, 6, 7, 8 enthaltenen Vorschristen über die Wählbarkeit und
die Fefistellung der Wahl finden bei diesem Wahlverfahren mit der Modifikation ent-
sprechende Anwendung, daß auf die in den Stimmzetteln eingetragenen Personen soviel
Stimmen entfallen, als solche dem betreffenden wahlberechtigten Guts= oder Gemeinde-
bezirk nach F. 19 zustehen.
5. 24.
Die nach den 5§. 18—22 gewählten Wahlmänner vollziehen die Wahl der Bei-
sitzer zum Schledsgericht nach Maßgabe der in den S§. 9—14 gegebenen Vorschriften.
8. 24.
Die in den Is. 15—17 dieses Regulativs enthaltenen Beslimmungen leiden
auch auf die nach F. 18 fl. vorzunehmenden Wahlen entsprechende Anwendung.
V. Vergütungen.
Die zur Wahl der Schiedegerichtsbeisitzer erschienenen Wahlmänner erhalten aus
der Genossenschaftskasse auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes Ersatz für nothwen-
dige baare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst.
Die deshalb aufzustellenden Liquidationen sind nach Schluß des Wahltermins
von dem Leiter der Wahl hinsichtlich der in Ansatz zu bringenden Zeit und zurück-
gelegten Entfernungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen, zu bescheinigen und von ihm als-
dann an den Genossenschaftsvorstand zur Zahlungsanweisung einzusenden.
Gegen die Anweisung ist die Beschwerde an das Fürstliche Landesversicherungs-
amt zulässig.
Greiz, am 209. Dezember 1888.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.