Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

Nach denselben Grundsätzen sind penslonirte oder auf Wartegeld stehende 
Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn 
sie bei einer Mobilmachung in den Kriegodienst eintreten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch 
denjenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten 
zu gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen 
überlassen." 
wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi Folgendes verordnet, bezw. zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht: 
L 
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung in das 
Heer oder den Landsturm zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer 
Civilstellung abk3mmlich sind, frekwillig eintreten, kommen folgende Bestimmungen zur 
Anwendung: 
I. Jedem etatsmäßig angestellten Staaksbeamten bleibt während des Kriegsdienftes 
seine Civilftelle gewahrt. 
2. Den etatsmäßig angestellten oder ständig gegen Entgelt beschäftigten Staats- 
beamten wird während der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches Diensteinkommen 
unverkürzt fortgewährt. 
Zu dem persönlichen Diensteinkommen gehören Gehalt, firirte diätarische Remu- 
neralion, Orts-, Stellen-, Junktions= und andere persönliche Zulagen, Wohnungsgeldzu- 
schuß oder Miehsentschädigung, sofern nicht Dienstwohnung sortgewährt wird, pensions- 
sähiges Einkommen aus einem Nebenamte und der pensionsfähige Betrag solcher Dienst- 
emolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind. Der letztere Betrag ist 
für die Dauer des Kriegsdienstes in monatlichen Raten am Ersten jedes Monats im 
Voraus zu gewähren. 
Zu dem persönlichen Diensteinkommen werden Repräsentations= und Dienstauf- 
wandêgelder sowie die sogenannten Mankogelder der Kassenbeamten nicht gerechnet. 
3. Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen Beamten der 
Militärverwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als welcher sieben Zehntel der 
Kriegsbesoldung angesehen werden, auf das Civildiensteinkommen angerechnet. Das 
Diensteinkommen eines Unterosfiziers in einer vakanten Lieutenantöslelle gilt nicht ale 
Offiziersbesoldung. 
at der Beamte einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind, so findet für 
die Dauer seiner Abwesenheit aus dem Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt, als 
das Civildiensteinkommen und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag 
von 3600 M. jährlich übersteigen. Dienstwohnungen werden hierbei stets zu dem Be- 
trage angerechnet, auf welchen der Miethswerih derselben für den betreffenden Beamten 
lestgestellt ist. Die Einschränkung der Anrechnung tritt in Krast mit dem Beginne der- 
jenigen Monatshälfte, mit welcher der Kriegsgehalt zahlbar wird, jedoch nicht vor Veginn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.