Nach denselben Grundsätzen sind penslonirte oder auf Wartegeld stehende
Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn
sie bei einer Mobilmachung in den Kriegodienst eintreten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch
denjenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten
zu gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen
überlassen."
wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi Folgendes verordnet, bezw. zur öffentlichen
Kenntniß gebracht:
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Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung in das
Heer oder den Landsturm zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer
Civilstellung abk3mmlich sind, frekwillig eintreten, kommen folgende Bestimmungen zur
Anwendung:
I. Jedem etatsmäßig angestellten Staaksbeamten bleibt während des Kriegsdienftes
seine Civilftelle gewahrt.
2. Den etatsmäßig angestellten oder ständig gegen Entgelt beschäftigten Staats-
beamten wird während der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches Diensteinkommen
unverkürzt fortgewährt.
Zu dem persönlichen Diensteinkommen gehören Gehalt, firirte diätarische Remu-
neralion, Orts-, Stellen-, Junktions= und andere persönliche Zulagen, Wohnungsgeldzu-
schuß oder Miehsentschädigung, sofern nicht Dienstwohnung sortgewährt wird, pensions-
sähiges Einkommen aus einem Nebenamte und der pensionsfähige Betrag solcher Dienst-
emolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind. Der letztere Betrag ist
für die Dauer des Kriegsdienstes in monatlichen Raten am Ersten jedes Monats im
Voraus zu gewähren.
Zu dem persönlichen Diensteinkommen werden Repräsentations= und Dienstauf-
wandêgelder sowie die sogenannten Mankogelder der Kassenbeamten nicht gerechnet.
3. Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen Beamten der
Militärverwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als welcher sieben Zehntel der
Kriegsbesoldung angesehen werden, auf das Civildiensteinkommen angerechnet. Das
Diensteinkommen eines Unterosfiziers in einer vakanten Lieutenantöslelle gilt nicht ale
Offiziersbesoldung.
at der Beamte einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind, so findet für
die Dauer seiner Abwesenheit aus dem Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt, als
das Civildiensteinkommen und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag
von 3600 M. jährlich übersteigen. Dienstwohnungen werden hierbei stets zu dem Be-
trage angerechnet, auf welchen der Miethswerih derselben für den betreffenden Beamten
lestgestellt ist. Die Einschränkung der Anrechnung tritt in Krast mit dem Beginne der-
jenigen Monatshälfte, mit welcher der Kriegsgehalt zahlbar wird, jedoch nicht vor Veginn