Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

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des Monais, in welchem der Abgang aus dem Wohnorte erfolgt, und endet mit dem 
Schluß des Monals, in welchem die Rückklehr in den Wohnort ftattfludet. 
Beamten, welche als obere Beamte der Militärverwaltung in immobilen Stellen 
Verwendung finden, wird die mit drei Zwanzigstel oder drei Zehntel des Friedens-Mari- 
mefeat zahlbare Zulage nicht angerechnet. 
Die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 finden auf pensionirte oder auf Warte- 
geld 1unr Staatsbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder Anwendung. 
unter Nr. 3 Absaßz 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen nur inso- 
weit ftalt, ½ sieben Zehntel der Kriegsbesoldung und die Pension oder das Wartegeld 
zusammen das vor der Pensionirung oder Stellung auf Wartegeld bahcben Civildienst= 
einkommen übersteigen. Mach die hiernach erfolgende Anrechnung tritt jedoch in den Fällen 
des Absatzes 2 der Nr. 3, sofern das frühere Ciwvildiensteinkommen 3600 M. oder 
weniger “ hat, nur in dem daselbst vorgesehenen geringeren Umfange ein. 
en Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden Rechte 
und Vorthen gewahrt. 
Den im Vorbereitungsdienste befindlichen Staatsbeamten soll die Zeit des Kriegs- 
dienstes nach bestandener Prüfung bei Feststellung ihres Dienstalters zu gute gerechnet 
werden, dieses nach §. 23 des Gesehes vom 3. März 1d83 angaͤngig ift. 
r die Zulaffung zur Prũfung bereits verfügt, so wird ihnen die zur Ablegung 
der *“ erforderliche Frist, soweit die Militärverhältnisse es gestatten, bewilligt 
werde 
G. Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche als Offiziere oder obere Beamte 
der Militärverwaltung in den Kriegsdienst eingetreten sind, wird der Civilbehörde von 
Amtswegen mitgeteilt: 
a) die Höhe drt a, welchen der Beamte als Kriegsbesoldung eventuell 
Zulage bezie 
b) der epeh, von welchem ab diese Bezüge gewährt werden. 
Eintretende Aenderungen, sowie der Zeitpunkt, mit welchem die Bezüge aus Mi- 
litärfonds aufgehört haben, sind gleichfalls der Eivilbehörde mitzutheilen. 
Diese Mittheilungen macht derjenige Theil des Heeres, des Landsturmes oder der 
Militärverwaltung, in dessen Verpflegung die oben erwähnten Personen getreten sind, 
sofern derselbe eine eigene Kassenverwaltung hat, andernfalls die mit der Anweisung der 
Militärgebührnisse befaßte Intendankur. 
Die Mittheilung ist zu richten an die vorgesetzte Behörde derjenigen Kasse, 
welche über das Civildiensteinkommen, die Pension oder das Wartegeld des Beamten 
Rechnung zu legen hat. 
Vorstehende Mittheilungen sind als Beläge zu den das Civildiensteinkommen, die 
Pension *)⅜vê das Warkegeld nachweisenden Jahresrechnungen zu verwenden 
Schlusse jeder Quittung über das während des Kregsödienstes erhobene 
cimilie ch hat der Beamte anzugeben, in welcher militärischen Dienftstellung
	        
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