Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

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er sich befindet und, wenn er die Besoldung eines Offiziers oder oberen Beamten der 
ns e bezieht, auf wie hoch sich seine Kriegsbesoldung beläuft. 
Kasse hat, wenn diese Angaben der Quittung fehlen oder mit dem In- 
halte * * Mittheilungen der Militärbehörden nicht übereinstimmen sollten, ihrer 
vorgesetzten Behörde hiervon, nach erfolgter Zahlung Anzeige zu machen. 
7. Auf diejenigen Staatsbeamten, welche ihrer aktiven Dienftpflicht genügen, finden 
lediglich die Bestimmungen unter 6, und zwar nur hinsichtlich derjenigen Zeit Anwendung, 
während deren die Beamten über die Dauer ihrer gesetzlichen Friedensdienstpflicht hinaus 
im Militärdienste zurückbehalten worden. 
Auf Staatsbeamte, welche als Ersatreservisten in den Kriegodienst eintreten, fünden 
dagegen die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 6 unbeschränkte Anwendung. 
II. 
Auf Lehrer und auf diejenigen Beamten, welchen die Rechte und Pflichten der un- 
mittelbaren Staatsbeamten ausdrücklich beigelegt sind, sind die unter I getroffenen hest- 
seungen gleichfalls anzuwenden. 
III. 
Auf die Beamten der Gemeinden und der kommunalen Verbände, welche in Folge 
einer Mobilmachung in das Heer oder den Landsturm zum Kriigdienft, nberusen werden 
oder freiwillig in den Landsturm eintreten, finden die 1 Nr. 4 Ab- 
sab 1, Nr. 5, Nr. 6 Absatz 1 bis 4 und unter Nr. 7 gegebenen 1c gong 
mäße Anwendung. 
IV. 
Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung in die 
Marine zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Civilstellung ab- 
kömmlich sind, freiwillig eintreten, finden die vorstehenden Bestimmungen mit folgender 
Maßgabe Anwendung: 
a. Den sieben Zehnteln der Kriegobesoldung stehen in der Marine gleich: der Ge- 
alt — ausschliehlich des darin liegenden Servistheiles — der Gehaltszuschuß 
und der Wohnungsgeldzuschuß. 
b. Soweit dem Beamten eine Kriegezulage oder eine gleichartige anderweite Zu- 
lage aus Marinefonds nicht bereito gewährt wird, erhält er aus seiner Civil- 
besoldung den Betrag der reglementsmäßigen Ghargenkriegeulage. 
. Der Civilbehörde wird von Amtewegen mitgetheil 
die Höhe des Gehalts — ausschließlich "RJ darin liegenden Servis- 
tbeiles —, des Gehaltszuschusses, des Wohnungsgeldzuschusses und der 
guchetg Wird letzlere nicht gezahlt, so wird dies aucdrücklich 
wähnt.
	        
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