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#l. Die vorstehend unter c beregte Mittheilung wird denjenigen Marinethellen,
welche einer Siations- oder Garnisonkafse angeschlossen sind, Seirens des Rech-
nungoamts des betreffenden Marinetheiles gemacht.
Greiz, den 3. Januar 1889.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
4. . 1 .. « .I·
vom 4. Januar 1889,
das Inkrafttreten der Unfallversicherung der in land= und forstwirthschaft-
lichen Betrieben beschäftigten Personen betreffend.
6 Gesetz, betreffend die Unfall-= und Krankenversicherung der in land- und
sonhwirchalett Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 und das zur
Ausführung dieses Gesetzes erlassene Landesgesetz vom 30. Oktober 1887 sind mit
1. Januar laufenden Jahres für das Fürstenthum ihrem vollen Umfang nach in Kraft
getreten.
Solches wird unter Bezugnahme auf die Kaiserliche Verordnung vom 27. Oktober
166s (el. Reichs-Gesetz-Blatt p. 237) hierdurch noch ausdrücklich bekannt gegeben.
Greiz, den 4. Januar 1809.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
85. N 1 MM) # 4.
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vom 12. Jannar 1889,
die Abanderung der Arzneitare betreffend.
Unter Verücksichtigung der in den Einkaufspreisen mehrerer Droguen und Chemi-
lalien eingetretenen Veränderungen und der hierdurch nothwendig gewordenen Aenderung
in den Taxpreisen der betreffenden Arzneimittel hat eine Revislon der auch für die hier-
ländischen Wpotheken maßgebenden Königlich Preußischen Arzneitaxe stattgefunden. Dem-
gemäß ist eine neue Auflage dieser Arzneitaxe ausgearbeitet worden, welche am 1. dieses
Monats in Kralt getreten ist und im Anhange wiederum die zur Bereitung einer Anzahl
Bebräuchlicher, in der Pharmacopoen Germanica nicht ausgenommener Azneimittel be-