Gesessammlung
das Fürstenthum **m Aelterer Linie.
Fro. 2 am 19. Februar 1889.)
6. Negierungs= Verordnung
vom 16. Januar 1889,
die unbefugte Abgabe von Alarmsignalen in den Fabriken betreffend.
Nachdem es neuerdings mehrfach vorgekenmen ist, daß die behufs Verhütung
von unsäten in den Fabriken angebrachten elektrischen Klingeln und andere Einrichtungen,
welche bei drohender Gefahr das Zeichen zum schleunigsten Anhalten der Dampfmaschine
zu geben bestimmt sind, unbesfugt in Bewegung gesebt worden sind, dadurch aber nicht
nur eine Störung des Fabrikbetriebs bewirkt wird, sondern auch eine Veriarschigun
des Zwecks der gedachten Maßrehet zu besorgen sleht, verordnen wir mil Höchster Ge-
nehmigung Serenissimi Folgendes
Die unbefugte Erregung von Alarm mittels der zu oben bezeichnetem
Zwecke in den Fabriken angebrachten elektrischen Klingeln oder anderer ähnlicher
Einrichtungen wird mit Geldstrase von 10 bis zu 150 Mark oder mit Hast
bis zu 6 Wochen bestraft.
Greiz, am 16. Januar 1889.
Fürstlich Reuß-Plauische Laudesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
7. Patent
vom 1. Februar 1889,
die für das Jahr 1889 zu entrichtende Einkommensteuer betreffend.
ter Bezugnahme auf das unterm 24. Dozenber vorigen Jahres erlassene
Patent kn der im Jahre 1889 zu entrichtenden Landesabgaben Geschlammlins