Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

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von 1888 Seite 46) werden die im laufenden Jahre zu entrichtenden 9 Termine Ein- 
kommensteuer wie folgt ausgeschrieben: 
zwei auf den 20. Februar, 
zwei auf den 1. Mai, 
zwei auf den 15. Juli, 
einer auf den 16. September, 
z auf den 15. November. 
Die Ausschreibung und Eelung eines weileren Einkommensteuerlermines bleibt 
vorbehalten. 
Greiz, am 1. Februar 1889. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregkerung. 
r. Mortag. 
aupe. 
&. Regierungs Verordnung 
vom 15. Februar 1889, 
betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Landes- 
versicherungsamtes bei Ausfüh R der Reichsgesetze vom 5. Mai 1886 
und 11. Juli 1887, sowie des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1887. 
Mit Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des büsten wird au 
a des §. 93 Abs. 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1864 (N. G. Bl. 
69), 8. Noo des Reichsgesezes vom 5. Mai 1886 verordnet was 1606. 
I. Verfahren und Geschäftsgang im Kllgemeinen. 
8. 1. 
Die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamtes und deren Siellver- 
treter werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes von dem Vorsitzenden 
des Landeoversicherungcamtes mitlelst Handschlags an Eidesstakt verpflichtet. 
KS. 2. 
Die Erledigung der Geschäfte erfolgt in der Regel in den Sihungen, welche der 
Vorsibend- anberaumt. 
Die Entscheidung ist, sofern nicht gesetzlich eiwas Anderes bestimmt ist, usch die 
Awvesenheit von mindestens drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden bedingt. 
In schleunigen Fällen kann der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung anordnen. 
Ergiebt sich hierbei eine Meinungsverschiedenheit, so muß die Entscheidung auf Grund 
gemeinsamer mündlicher Berathung erfolgen.
	        
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