8. 8.
Verfügungen, welche eine sachliche Entschließung nicht enthalten, insbesondere die-
jenigen, welche nur die Leitung des Verfahrens bezüglich eines anhängigen Rekurfes be-
treffen, werden von dem Vorsitzenden oder unter dessen Mitzeichnung von demjenigen
Mitgliede entworfen, welchem die Bearbeikung der Sache von dem Vorsitzenden über-
tragen worden ist.
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und dem ge-
dachten Mitgliede oder im Falle des Widerspruchs eines Betheiligten gegen eine solche
Versügung entscheidet das Kollegium.
8. 4.
Die Sitzungen sind, vorbehaltlich der Vorschristen des §. 13 dieser Verordnung.
nicht öffentlich. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder des Landesversicherungs-
amtes, sowie die zugezogenen richterlichen Beamten. Die Beschlüsse werden nach Stimmen-
mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag.
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als
zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte
Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen solange hinzu-
gerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
Die Stimmen werden in nachstehender Reihenfolge abgegeben:
von dem Berichterstatter,
. von den Mitgliedern, welche als Vertreter der Arbeiter von Hürsllicher
Landesregierung berufen sind,
von den Mitgliedern, welche von dem Genossenschaftsvorstande bezugsweise
dem Landesausschuß gewählt find,
.lt von den beiden richterlichen Beamten und den sländigen Mitgliedern,
von dem Vorsitzenden.
Die Reihenfolge der Abslimmung der Mitglieder innerhalb der unter 2 und 3
erwähnten Klassen richtet sich nach dem Lebenoalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied
zuerst stimmt, für die Reihenfolge der Abstimmung der unter 4 erwähnten Mitglieder ist
der Rang derfelben, oder bei gleichem Range das Dienstalter, bei gleichem Diednstalter
das Lebensalter eutscheidend, und zwar dergestalt, daß dasjenige Mitglied, welches den
niederen Rang hat, oder an Dienstalter oder Lebensalter jünger ist, vor dem Mitgliede
mit höherem Range oder höherem Dienst= bezugsweise Lebensalter stimmt.
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Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen ernennt der Vorsitzende, falls er
den Vortrag nicht selbst übernimmt, einen Berichlersiatter.
Die Versügungen und Entscheidungen ergehen unter der Bezeichuung: „Das
Fürstlich Reuß. Pl. Aelterer Linie Landesversicherungsamt“ und werden in der Aus-
lertigung vom Vorsitzenden vollzogen.
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