Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

8. 20. 
Der Vorsitzende verkündet die crhangene Entcheidung! in öffentlicher Sitzung durch 
Vorlesung d Bschluste oder der Urtheilsform 
die Verkündung der Gründe für Vaenes gehalten, so ersolgt sie durch 
Vorlesung baten oder durch mündliche Miltheilung des wesentlichen Inhalts. 
ie Verkündung der Entscheidung kann auf eine spätere Siczung vertagt werden, 
welche in vor Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
Dem Schiedsgericht, gegen dessen Entscheidung Rekurs eingelegt worden ist, ist 
Abschrift deo Urtheils zu ertheilen. 
21. 
Das Urtheil wird nebst Gründen von dem Berichterstatter enkworfen und in der 
Urschrift von den ständigen und richterlichen Mitgliedern, welche an der Verhandlung be- 
theiligt gewesen sind, unkerzeichnet. 
.22. 
Im Eingange des Urtheils sind de Mitglieder, welche an der Entscheidung üheil- 
genommen haben, namentlich auszuführen; auch ist der Sitzungstag zu bezeichnen, an 
welchem 2.. Enlscheidung erfolgt ist. 
Ausfertigungen der Urtheile enthalten neben dem Siegel des Landesversiche- 
dungsanttr die Schlußformel 
„Urkundlich unter Liegel und Unterschrift" 
„Das Fürstlich Reuß. Pl. Aelterer Linie Landes-Versicherungaamt."“ 
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorfitzenden. 
III. Besondere Begs des Porsttzenden. 
Dem Vorsitzenden steht die geitung 3 Beaufsichtigung des gesammten Dienstes 
zu, er trifft die nähere Bestimmung über die Vertheilung der Geschäfte und ernennt ins- 
besondere in den Fällen des F. 22 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1887 und F. 90 
des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 die Vertreter und Beaustragten des Landesver- 
sicherungsamtes. 
8. 24. 
er Vorsitzende ordnet die Einrichtung der Akten und Gwaihester ifer ihm fteht 
die Verfügung in allen Verwaltungsangelegenheiten des Amtes 
25. 
Der Vorsltzende wird im Vehinderungsfall von dem nach ihm an erster Stelle 
ernannten sländigen Mitgliede vertreten. 
IV. Innerer Leschäffogang. 
8. 2 
Vorladungen und Zustellungeschn werden durch die Unterschrift des Expe- 
dienten des Fürstlichen Landesversicherungtamtes und unter Beifügung des Siegels des 
Landesversicherungsamtes beglaubigt.
	        
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