13. Landesherrliche Verordnung
vom 22. Mai 1889,
eine Abänderung der den Beitritt der Landesangehörigen zu den im Aus-
lande bestehenden Feuerversicherungsanstalten betreffenden Landesherrlichen
Verordnung vom 20. Februar 1852 betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Her- von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c ꝛc.
bestimmen hiermit was folgt:
er 8. 2 Unserer handesherrlichen Verordnung vom 20. Februar 1652, den
Beitrikt der Landesangehörigen zu den im Auslande beslehenden Feuerversicherungsanstalten
betreffend, wird aufgehoben und durch Nachstehendes ersebt.
.
Die gleichzeitige Versicherung von Gegenständen eines und desselben Eigenthümers
in ein und demselben Gebäude, oder einer und derselben Sache bei mehreren Privat-
anstalten, ist nur unter der Vedingung erlaubt, daß die bierbei betheiligten Privatanstalten
mit der mehrfachen Versicherung einverstanden sind und ein Nachweis hierüber, sowie
über die von den mehreren Anstalten — Antheile der Versicherungssumme
der nach §. 2 der Nachtragsverordnung vom 19. Januar 1869 zuständigen Polizei-
un, wird, der übrigens von Keer mehrfachen Versicherung Anzeige zu er-
atten
Auch ist es fernerhin gestattet, die Immobilien bei der einen, die Mobilien bei einer
anderen Anstalt zu verslchern.
II.
In keinem Falle darf die Versicherungssumme, mag die Versicherung nur bei
einer oder bei mehreren Privatanstalten genommen werden, den Verkehrswerth der be-
treffenden Versicherungcobjekte übersteigen.
III.
Wer den Vestimmungen sub I und II zuwiderhandelt, ist mit der in F. 15 der
eingangsgedachten Verordnung angedrohten Strafe zu belegen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und
Unser Zürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Greiz am 22. Mai 1889.
(L. S.) Heinrich XXII.
v. Geldern-Crispendorf.