Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

13. Landesherrliche Verordnung 
vom 22. Mai 1889, 
eine Abänderung der den Beitritt der Landesangehörigen zu den im Aus- 
lande bestehenden Feuerversicherungsanstalten betreffenden Landesherrlichen 
Verordnung vom 20. Februar 1852 betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Her- von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c ꝛc. 
bestimmen hiermit was folgt: 
er 8. 2 Unserer handesherrlichen Verordnung vom 20. Februar 1652, den 
Beitrikt der Landesangehörigen zu den im Auslande beslehenden Feuerversicherungsanstalten 
betreffend, wird aufgehoben und durch Nachstehendes ersebt. 
. 
Die gleichzeitige Versicherung von Gegenständen eines und desselben Eigenthümers 
in ein und demselben Gebäude, oder einer und derselben Sache bei mehreren Privat- 
anstalten, ist nur unter der Vedingung erlaubt, daß die bierbei betheiligten Privatanstalten 
mit der mehrfachen Versicherung einverstanden sind und ein Nachweis hierüber, sowie 
über die von den mehreren Anstalten — Antheile der Versicherungssumme 
der nach §. 2 der Nachtragsverordnung vom 19. Januar 1869 zuständigen Polizei- 
un, wird, der übrigens von Keer mehrfachen Versicherung Anzeige zu er- 
atten 
Auch ist es fernerhin gestattet, die Immobilien bei der einen, die Mobilien bei einer 
anderen Anstalt zu verslchern. 
II. 
In keinem Falle darf die Versicherungssumme, mag die Versicherung nur bei 
einer oder bei mehreren Privatanstalten genommen werden, den Verkehrswerth der be- 
treffenden Versicherungcobjekte übersteigen. 
III. 
Wer den Vestimmungen sub I und II zuwiderhandelt, ist mit der in F. 15 der 
eingangsgedachten Verordnung angedrohten Strafe zu belegen. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Zürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz am 22. Mai 1889. 
(L. S.) Heinrich XXII. 
v. Geldern-Crispendorf.
	        
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