Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

14. Neglerungs-Bekauntmochung 
vom 24. Mai 1888, 
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 betreffend. 
Nachstehende „Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879“ werden in 
Gemäßheit §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok. 
tober 1871 (R. G. Bl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenniniß gebracht. 
Greiz, am 24. Mal 1889. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Geldern= Grispendort 
i. . ' 
Saupe. 
Berlin W., 9. Mai 18809. 
Abä nderungen 
Postordnung von S. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im F. 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in 
folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im §. 5, „Ausschrift“ betreffend. ist am Schlusse des Absatzes 1 
Folgendes nachzutragen 
Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen ist, aber nicht zu den 
allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist die Lage des Ortes in der Aufschrift noch 
näher zu bezeichnen. 
2. Im F. 13, „Drucksachen“ betreffend, sind unter VII die Ziffer 1 
und die zugehörigen Zeilen des Textes zu streichen, sowie die 
darauf folgenden Zahlen 2 bis 10 in 1 bis 9 abzuändern. 
Am Schlusse. des Absatzes VII ist demnächst als neuer Absah 
nachzutragen 
VII a Auf der #ahenseite der Drucksachensendungen dürsen die nach F. 2 Ab- 
satz 1 bei Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen Beding- 
ungen angebracht werden.
	        
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