Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

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8. Im 8. 19, „Postaufträge zur Saiesung von Geldbeträgen“ betreffend, 
ist im Absatz I und im Absatz V der zulässige Meistbetrag von 
sechshundert auf vachthundent= Mark abzuändern. Der Absat XII 
erhält folgende anderweite Fassung: 
XII Dem Belieben des Austraggebers bleibt es überlassen, dem Postaustrage 
gleich das ausgefüllte Formular zur Postanweisung belzufügen. Solche Postanweisungen 
sind bis zu dem Meistbetrage von 800 Mark zulässig. Die Gebühr für eine Post- 
austrags-Poslanweisung über 400 Mark ist nach denselben Säten zu berechnen, wie für 
zwei Postanweisungen bis 400 Mark. In dem beizusügenden Postanweisungs-Formular 
darf nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der 
Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 
4. Zwischen §. 21 und H. 22 tritt der nachstehende §. 21 a neu hinzu. 
S. 21 a. 
1 WMünscht ein Empfänger die Briefe von einem bestimmten Absender am Vahn- 
hofe unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofs= 
briefe), so hat er solches der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen. Die Post- 
anstalt stellt dem Empfänger gegen Entrichtung der im Absatz IV festgesetzten Gebühr 
ein durch Beidrücken des Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweisschreiben aus, in welchem 
der Name des Absenders und des Empfängers, der Eisenbahnzug, mit welchem die 
Vriese regelmäßig Beförderung erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche das Aus- 
rsi ie gelöst wird, anzugeben sind. 
1 Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu dem- 
lelben *l aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob. 
III Bahnhofsbriese müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur 
Veförderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert 
werden, noch das Gewicht von 250 g überschreiten. Zum Verschluß sind Lriesamchläge 
zu verwenden, welche mit einem breiten rothen Rande versehen sind und am Kopfe in 
broßen Vuchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Brief- 
umschlages ist der Name des Absenders anzugeben. 
IV Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post ge- 
geben werden. Die neben dem Porlo zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung 
je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und dem- 
selben Absender an einen Empfänger beträgt 12 Mark für den Kalendermonat und ist 
von dem Empsänger mindestens für einen Monat im Voraus zu zahlen. 
V Die Aushändigung der Vahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des 
Ausweisschrelbens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeilig, so werden die Briefe gegen 
die im K. 21 Absatz V unter B festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.
	        
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