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5. Im §. 24, „Ort der Einlieserung“ betreffend, erhält der auf die
Abholung von Packeten durch die Packetbesteller bezügliche
Theil des Absatzes Il folgende Fassung:
In Städten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte Packelbestellungsfahrten
bestehen, dürfen den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten Packete ohne Werth
angabe zur Abgabe bei der Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestatiet, bei der
Postanstalt die Abholung von Dacketen aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für
derartige Bestellschreiben. oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; die-
selben können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden.
Die Packetbesteller nehmen die Packete entweder innerhalb der Häuser selbst, welche sle
zum Zwecke der Bestellung bz. Abholung betreten, oder an denjenigen Stellen entgegen,
wo ihr Fuhrwerk jeweilig hält.
6. Ebendaselbst wird der Absatz VII geändert, wie fol g#:
VII Für die von den Packtbesiellen vl ihren Bestellungsfahrten gingesamyeelen
gewöbnlichen Packete (Abs. III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf.
zur Erhebung, welche im Voraus zu znel eK.
7. Im F. 34, „An wen die Vestellung erfolgen muß" betreffend, erhält
der Absatz VI folgende anderwelte Fassung;
1 Laulet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Vost-
mwesinlen bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe
die Ausschrift:
„An A. zu erfragen bei B.“ ) so muß die Beslellung an den zuerst genann-
„An A. abzugeben bei B.“ ten Empfänger (A), seinen Vevollmächtigten
„An A. im Hause des B.“ oder den sonstigen nach den Vestimmungen
„An A. wohnhaft bei B.“ untker III und V Empfangsberechtigten erfolgen;
lautet die Ausschrift dagegen:
. «odskfdieBestrllungiowohlandenzuckft
»I: : R Pagkänv:«lzn,«' igenanntcn Empfänger (A.), als auch an den
„An 4 für ¾l ger zuletzt genannten (B), deren Bevollmächligten
„ 3. * des B.D oder den sonstigen nach den Beftimmungen
n A. per Abresse de unter III und V Empfangsberechtigten erfolgen.