Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

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8. Im 8. 36, „Berechligung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.“ 
betreffend, sind im Absatz V die Angaben unter 3 zu streichen; 
dafür ist zu setzen: 
3. wenn der Empfänger nicht am Tage nach der Ankunft den zu bestellen- 
den Gegenstand abholen läßt. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Juni 1889 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
  
18. N 4 K .l N.##. 4 4. 
vom 29. Mai 1889, 
den zwischen den Staatsregierungen des Fürstenthumes Reuß Aelterer 
Linie und des Königreiches Sachsen wegen der Erwerbung und des Betriebes 
der Eisenbahnlinie Greiz-Brunn durch den Königlich Sächsischen Staat abge- 
schlossenen Staatsvertrag betreffend. 
Der zwischen den Staatsregierungen des Fürstenthumes Reuß Aelterer Linie und 
des Könlgreiches Sachsen wegen der Erwerbung und des Vetriebes der Eisenbahnlinie 
Greig-Brunn durch den Königlich Sächsschen Staat unterm 13. April laufenden Jahres 
abgeschlossene Verkrag wird nach allseitiger Ralifikalion zur allgemeinen Nachachtung hier- 
durch bekannt gemacht. 
Greiz, am 29. Mai 1889. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Hofmann. 
i. V. 
Saupe.