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8. Im 8. 36, „Berechligung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.“
betreffend, sind im Absatz V die Angaben unter 3 zu streichen;
dafür ist zu setzen:
3. wenn der Empfänger nicht am Tage nach der Ankunft den zu bestellen-
den Gegenstand abholen läßt.
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Juni 1889 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
18. N 4 K .l N.##. 4 4.
vom 29. Mai 1889,
den zwischen den Staatsregierungen des Fürstenthumes Reuß Aelterer
Linie und des Königreiches Sachsen wegen der Erwerbung und des Betriebes
der Eisenbahnlinie Greiz-Brunn durch den Königlich Sächsischen Staat abge-
schlossenen Staatsvertrag betreffend.
Der zwischen den Staatsregierungen des Fürstenthumes Reuß Aelterer Linie und
des Könlgreiches Sachsen wegen der Erwerbung und des Vetriebes der Eisenbahnlinie
Greig-Brunn durch den Königlich Sächsschen Staat unterm 13. April laufenden Jahres
abgeschlossene Verkrag wird nach allseitiger Ralifikalion zur allgemeinen Nachachtung hier-
durch bekannt gemacht.
Greiz, am 29. Mai 1889.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Hofmann.
i. V.
Saupe.