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Artilel 8.
Die Königlich Sächslsche Regierung wird auf denjenigen öffentlichen Verkehrsstel=
len, wo es seitens der Fürsllich Reußischen Regierung für erforderlich erachtet wird, eine
geeignete Räumlichkeit zum Polizeibureau einrichten, meubliren, im guten Stande erhalten
und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste
auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizelbeamten, rhleen alle Mit-
glieder der Land= und Stadtgendarmerie des Fürstenthums Reuß, welche sich durch Dienst-
kleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen auf der Greiz-Brunner Eisen-
bahn frei befördern.
Artikel 9.
Die Projekte für neue Vahnhsfe und Haltestellen sowie für umfassendere Ver-
änderungen bestehender Bahnhöse und Haltestellen, ferner für Verlegung freier Strecken
innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebiekes werden der Fürstlich Reußlschen Rrhserung
zur Prüfung vom Standpunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden
Die Aulhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner ganzer
ren wird nicht ohne Zustimmung der Fürstlich Reußischen Regierung erfolgen.
technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der
Vahn v tpi Koͤniglich Saͤchsischen Reglerung überlasfen.
Artikel 10.
Machen sich im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlande Er-
weiterungen der Bahnanlagen erforderlich, so wird die Fürstlich Reußische Regierung be-
reit sein, soweit solches nöthig, die innerhalb ihres Gebiets geltenden Bestimmungen über
Enteignung von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen in Wirksamkeit zu setzen.
Arlikel 11.
Die Fahrpläne werden von der Käniglich Sächsischen Staakseisenbahnverwallung
festgesetzt und die Entwürfe derselben der Fürsilich Reußlschen Regierung behufs Geltend-
arschn elwaiger Wünsche, denen soweit thunlich, entsprochen werden wird, rechtzeitig mit-
getheil
Artikel 12.
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der
für den Bereich der Königlich Sachsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden Grundsätze
festgestellt und der Fürstlich Reußischen Regierung mitgetheilt.
Abweichungen von diesen Grundsäßzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen
Gründen für die Linie Greiz-Brunn nothwendig machen sollten, werden nur nach einge-
holter Zustimmung der Fürstlich Reußischen Regierung, soweit die in dem Slaatsgebiete
derselben gelegene Vahnstrecke von der betreffenden Maßregel berührt wird, in Wirksam-
keit gesetzt werden.