Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

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Artikel 13. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen 
Interessen der von der Greiz-Vrunner Eisenbahn berührten Landestheile der Fürstlich 
Neußischen Regierung in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebiets- 
theile und weder im Personen- noch im Güterverkehr zwischen den Unterlhanen der ver- 
tragschließenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der Abserligung oder hinsichtlich der Be- 
förderungspreise einen Unlerschied machen. 
Artikel 14. 
Der von der Greiz-Brunner Eisenbahn, einschließlich ihrer innerhalb des König- 
lich Sächsischen Staatsgebietes gelegenen Strecke, alljährlich erzielte Reinertrag, für dessen 
Ermittelung die von der Königlich Sächsischen Staatbeisenbahnverwaltung für die einzelnen 
Linien des Königlich Sächsischen Staakseisenbahnnetzes alljährlich aufzustellenden Renta- 
bilitätsberechnungen mahgebend sind, wird — unbeschadet der sonstigen nach den gesetz- 
lichen Bestimmungen des Fürstenthumes Reuß die innerhalb desselben gelegene Strecke 
der Bahn etwa treffenden staatlichen Steuern — von der Fürstlich Reußischen Regierung 
der Besteuerung unterzogen. 
Diese Besteuerung erfolgt, so lange in Belreff derselben eine andere Vereinbarung 
von den vertragschließenden Regierungen nicht getroffen worden ist, nach Maßgabe der 
innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 
egen das der Fürstlich Reußischen Regierung eingeräumte Recht der Besteuerung 
des Reinertrages auch der innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebietes gelegenen 
Strecke der Greiz-Brunner Elsenbahn verpflichtet sich die genannte Regierung, die inner- 
halb ihres Gebietes gelegenen Strecken der Sachsisch-Bayerischen Staatseisenbahn von 
jeder Besteuerung, abgesehen von den bei der Expropriation eiwa übernommenen Grund- 
steuern, freizulassen. 
Artikel 15. 
Der unter dem 3. November 1868 zwischen der Königlich Sächsischen und der 
Fürfllich Reußischen ältere Linie Regierung wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen 
Greiz und Brunn abgeschlossene Staatsvertrag sammt dem dazu gehörigen Nachtrags- 
Vertrage vom 29. März 1864 wird hierdurch aufgehoben. Desgleichen trikt die der vor- 
maligen Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen 
unter dem 22. August 1864 und von Ihrer Durchlaucht der verwittweten Fürstin-Re- 
Vdentin Reuß ältere Linie unter dem 19. März 1864 ertheilte Concession außer Kraft. 
Arkikel 16. 
Gegemwärtiger Vertrag soll zur landeöherrlichen Ratifikation vorgelegt und die 
Auswechselung. der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser 
» ertrag 
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Kommissarien vollzogen worden. 
Leipzig, am 13. April 1889. 
(L. S.) (gez.) Hofmann. 
(I. 8.5 (gez.) Dr. Ritterstädt.
	        
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