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Artikel 13.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen
Interessen der von der Greiz-Vrunner Eisenbahn berührten Landestheile der Fürstlich
Neußischen Regierung in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebiets-
theile und weder im Personen- noch im Güterverkehr zwischen den Unterlhanen der ver-
tragschließenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der Abserligung oder hinsichtlich der Be-
förderungspreise einen Unlerschied machen.
Artikel 14.
Der von der Greiz-Brunner Eisenbahn, einschließlich ihrer innerhalb des König-
lich Sächsischen Staatsgebietes gelegenen Strecke, alljährlich erzielte Reinertrag, für dessen
Ermittelung die von der Königlich Sächsischen Staatbeisenbahnverwaltung für die einzelnen
Linien des Königlich Sächsischen Staakseisenbahnnetzes alljährlich aufzustellenden Renta-
bilitätsberechnungen mahgebend sind, wird — unbeschadet der sonstigen nach den gesetz-
lichen Bestimmungen des Fürstenthumes Reuß die innerhalb desselben gelegene Strecke
der Bahn etwa treffenden staatlichen Steuern — von der Fürstlich Reußischen Regierung
der Besteuerung unterzogen.
Diese Besteuerung erfolgt, so lange in Belreff derselben eine andere Vereinbarung
von den vertragschließenden Regierungen nicht getroffen worden ist, nach Maßgabe der
innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes jeweilig geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
egen das der Fürstlich Reußischen Regierung eingeräumte Recht der Besteuerung
des Reinertrages auch der innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebietes gelegenen
Strecke der Greiz-Brunner Elsenbahn verpflichtet sich die genannte Regierung, die inner-
halb ihres Gebietes gelegenen Strecken der Sachsisch-Bayerischen Staatseisenbahn von
jeder Besteuerung, abgesehen von den bei der Expropriation eiwa übernommenen Grund-
steuern, freizulassen.
Artikel 15.
Der unter dem 3. November 1868 zwischen der Königlich Sächsischen und der
Fürfllich Reußischen ältere Linie Regierung wegen Herstellung einer Eisenbahn zwischen
Greiz und Brunn abgeschlossene Staatsvertrag sammt dem dazu gehörigen Nachtrags-
Vertrage vom 29. März 1864 wird hierdurch aufgehoben. Desgleichen trikt die der vor-
maligen Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen
unter dem 22. August 1864 und von Ihrer Durchlaucht der verwittweten Fürstin-Re-
Vdentin Reuß ältere Linie unter dem 19. März 1864 ertheilte Concession außer Kraft.
Arkikel 16.
Gegemwärtiger Vertrag soll zur landeöherrlichen Ratifikation vorgelegt und die
Auswechselung. der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Zu Urkund dessen ist dieser
» ertrag
in doppelten Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Kommissarien vollzogen worden.
Leipzig, am 13. April 1889.
(L. S.) (gez.) Hofmann.
(I. 8.5 (gez.) Dr. Ritterstädt.