Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

16. Regierungs-Bekanntmachung 
vom 29. Mai 1889, 
den zwischen den Staatsregierungen des Fürstenthumes Reuß Aelterer Linie, 
des Königreiches Sachsen und des Großherzogthumes Sachsen-Weimar- 
Eisenach wegen der Erwerbung und des Betriebes der Eisenbahnlinie Wolfs- 
gefährt-Weischlitz und der dazu gehbrigen Verbindungsbahn bei Greiz durch 
den Königlich Sächsischen Staat abgeschlossenen Staatsvertrag betrestend. 
Der zwischen den Staateregierungen des Fürstenthumes Reuß Aelterer Linie, 
einerseits, des Königreiches Sachsen und des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eise- 
nach, andererseits, wegen der Erwerbung und des Betriebes der Eisenbahnlinie Wolfsge- 
fährt.Weischlitz und der dazu gehörigen Verbindungsbahn bei Greiz durch den Königlich 
Sächsischen Staat unterm 13. April laufenden Jahres abgeschlossene Vertrag wird nach 
allseitiger Ralifikation zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Greiz, am 29. Mai 1389. 
Fürstlich Reuß. Plauische Landesregierung. 
i. V 
Hofmann. 
— Saupe. 
Nachdem die von der Station Wolfsgefährt der Gera-Eichichter Elsenbahn über 
Berga, Greiz, Elsterberg und Plauen nach der Station Weischlitz der Plauen-Oelsnitzer 
Staatseisenbahn erbaute Eisenbahn einschließlich der Verbindungsbahn bei Greiz in Ge- 
mäßheit der unter dem 1. April 1876 vereinbarten Kaufobestimmungen auf den Königlich 
Sächsischen Staat übergegangen ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich ge- 
wordenen anderweiten Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse zu Bevollmächtigten 
ernannt: -- 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß ältere Linie 
Höchstihren Reglerungs- und Konsistorialrath Hofmann, 
Seine Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Rilterstädt, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. Karl Slevogt, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag 
abgeschlossen haben.
	        
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