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ie Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Kö-
niglich 2ellen Staatselsenbahnverwaltung jeweilig beslehenden Vorschriften bei der
dazu zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit
sie außerhalb des Gebietes des Königreichs Sachsen stationirt werden, einen Revers zu
unterzeichnen, in welchem sie sich an Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Staats-
gebietes, innerhalb dessen sie stationirt sind, und den allgemeinen Verordnungen der be-
treffenden zuständigen Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse
werden der betreffenden Regierung überreicht.
Bei Besehzung der unteren Veamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualifikation
auf Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel 6.
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denujenigen öffentlichen Verkehrs-
stellen, wo es seilens der betreffenden Landesregierung für' erforderlich erachtet wird, eine
geeignete Räumlichkeit zum Polizeibureau einrichten, menbliren, im guten Stande erhalten.
und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum
Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestlmmten Polizeibeamten, ingleichen alle
Mitglieder der Land- und Stadtgendarmerie der betheiligten Staaten, welche sich durch
Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei befördern.
Artikel 7.
e Projekte für neue Bahnhöfe und Haltestellen sowie für umfassendere Ver-
indesun bestehender Bahnhöfe und Hallestellen, kerner für Verlegung freier Strecken
werden der betreffenden Landesregierung zur Prüfung vom Standpunkte der landes-
polizeilichen Interessen vorgelegt werden.
ie Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner ganzer
Vahnstregen wird nicht ohne Zuslimmung der betreffenden Landesregierung erfolgen.
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Regierung erklären sich
für den Fall, wenn die Wolfsgefährt. Weischliper Bahn von 8 icdigen Gtte bei
Wolfsgefährt aus eine selbstständige Fortsetzung in nördlicher Richtung 3 mn Auschl usse a
den Bahnhof Gera-Pforten der Eisenbahnlinie Gößnit-Gera erhalten Aaute, im A
damit einverstanden, daß alsdann die Station Woaseg'fährt als Station der Königlich
Sächsischen Siaateienbahmerwaliung ausgelassen wir
Die technische Aussicht über den Betrieb zer den betriebsfähigen Zustand der
Bahn wird der Könlglich Sächsischen Regierung überlassen.
Artikel 8.
Machen sich im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands Er-
ungen an den Vahnanlagen erforderlich, so werden die Großherzoglich Sächslsche
kene " Fürstlich Reußische Regierung bereit sein, sewen solches nöthig, die innerhalb
ihrer Gebiete geltenden Bestimmungen über Entelignung von Grundelgenthum für Eisen-
bahnanlagen in Wirksamkeit zu setzen.