Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

88 
Zwischen den vertragsschließenden Regierungen besteht Einverständniß darüber, 
daß im Falle einer späteren Fortführung der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn in 
nördlicher Richtung zum Anschluß an den Vahnhof Gera-Pforten der Göhnitz-Geraer 
Bahn der jährliche Reinertrag für die ganze sich alsdann vom Bahnhofe Gera-Pforten 
bis Weischlitz erstreckende Eisenbahnlinie ermittelt und daß der von diesem Gesammtrein- 
ertrage auf jeden der betheiligten Staaten entfallende Antheil nach Verhältniß der Länge 
der in einem jeden der betreffenden Staalsgebiete gelegenen Strecke zu der Gesammt- 
länge der Eisenbahnlinie EinnporienWeischü berechnet werden soll. 
Artikel 13. 
Der unter dem 19. Dezember 1871 zwischen der Königlich Sächsischen, der 
Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen ältere Linie Regierung über die 
Anlegung der Wolfsgefährt-Weischliber Eisenbahn abgeschlossene Slaatsvertrag sammt dem 
dazu gehörigen Schlußprotokolle wird hierdurch aufgehoben. Desgleichen kritt die der 
vormaligen Sachsisch-Thüringischen Eisenbahngeselischaft von Seiner Majestät dem Könige 
von Sachsen unter dem 13. April 1872, von Seiner Königlichen #ahen dem Groß- 
herzoge von Sachsen unter dem 11. April 1872 und von Seiner Durchlaucht dem 
Fürsten Reuß ältere Linie unter dem 23. März 1872 ertheilte Concesslon außer Kraft. 
Artikel 14. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser 
Vertrag 
in dreifachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Kommissarien vollzogen 
worden. 
Leipzig, am 13. April 1889. 
(L. S.) (gez.) Hofmann. 
(L. S.) (gez.) Dr. Ritterstädt. 
(L. S.) (Gez.) Dr. Slevogt. 
  
Druchfehlerberichtigung. 
S. 12 der Ges-Samml. muß es Zeile 7 von oben stalt „6/" heißen „8“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.