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Zwischen den vertragsschließenden Regierungen besteht Einverständniß darüber,
daß im Falle einer späteren Fortführung der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn in
nördlicher Richtung zum Anschluß an den Vahnhof Gera-Pforten der Göhnitz-Geraer
Bahn der jährliche Reinertrag für die ganze sich alsdann vom Bahnhofe Gera-Pforten
bis Weischlitz erstreckende Eisenbahnlinie ermittelt und daß der von diesem Gesammtrein-
ertrage auf jeden der betheiligten Staaten entfallende Antheil nach Verhältniß der Länge
der in einem jeden der betreffenden Staalsgebiete gelegenen Strecke zu der Gesammt-
länge der Eisenbahnlinie EinnporienWeischü berechnet werden soll.
Artikel 13.
Der unter dem 19. Dezember 1871 zwischen der Königlich Sächsischen, der
Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen ältere Linie Regierung über die
Anlegung der Wolfsgefährt-Weischliber Eisenbahn abgeschlossene Slaatsvertrag sammt dem
dazu gehörigen Schlußprotokolle wird hierdurch aufgehoben. Desgleichen kritt die der
vormaligen Sachsisch-Thüringischen Eisenbahngeselischaft von Seiner Majestät dem Könige
von Sachsen unter dem 13. April 1872, von Seiner Königlichen #ahen dem Groß-
herzoge von Sachsen unter dem 11. April 1872 und von Seiner Durchlaucht dem
Fürsten Reuß ältere Linie unter dem 23. März 1872 ertheilte Concesslon außer Kraft.
Artikel 14.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Zu Urkund dessen ist dieser
Vertrag
in dreifachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Kommissarien vollzogen
worden.
Leipzig, am 13. April 1889.
(L. S.) (gez.) Hofmann.
(L. S.) (gez.) Dr. Ritterstädt.
(L. S.) (Gez.) Dr. Slevogt.
Druchfehlerberichtigung.
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