Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 27. August 1889.)
17. Regierungs-Bekanntmachung vom 21. Juli 1889,
betreffend die Auslegung und Anwendung des §F. 3 Abs. 2 des Reichsge-
setzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
In Ausführung eines Bundebrathsbeschlusses vom 26. Juni laufenden Jahres
werden die betreffenden hierländischen Behörden hiermit darauf hingewiesen, daß bei der
Festsezung der korrektionellen Nachhaft auf Grund des 8. 362 des Strafgesebbuches die
nachstehenden Grundsätze künftig zur Anwendung zu bringen sind:
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Hinsichtlich der Festsetzung der korrektionellen Nachhaft sind alle Reichsangehörigen
den Angehörigen des eigenen Bundesstaates gleich zu behandeln.
2.
Ist auf Grund des §. 362 des Strasgesetzbuchs auf Ueberweisung an die Landes-
polizeibehörde erkannt worden, so sind die gerichtlichen Akten nebst den für das Ermessen
der Verwaltungsbehörde erheblich erscheinenden Beiakten auf dem von der Landesregierung
zu bezeichnenden Wege an die Landespolizeibehörde zur Entscheidung über die Ver-
hängung der korrektionellen Nachhaft einzusenden.
8.
Die koreektionelle Nachhaft ist, sofern die Jorawoirhungen des §. 362 Absatz 2
dee Strafgesehbuchs vorliegen, in der Regel gegen jeden der Landespolizeibehörde über.
wiesenen Reichsangehörigen festzusehen. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn be-
sondere individuelle Verhältuisse, insbesondere durch ärztliche Untersuchung festgestellte Un-
sähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Haus., Garten- und Feldarbeit in Folge körperlicher
oder geistiger Gebrechen oder vorgeschrittenen Alters, die Aufnahme in ein Arbeitshaus
unangemessen erscheinen lassen.
4.
Bei der Beschlußfassung über die Verhängung der korrektionellen Nachhaft wird
zugleich die Dauer der lebteren von der Landespolizeibehörde festgesetzt. Dabei ist der-
artig zu verfahren, daß die Dauer der Detention im Falle erstmaliger Ueberweisung auf
echs Monate und bei jeder späteren Ueberweisung jedesmal enisprechend höher bis zu der
besethlich zulässigen Maximalzeit von zwei Jahren zu bemessen is.