Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
(Ausgegeben am 27. August 1889.) 
17. Regierungs-Bekanntmachung vom 21. Juli 1889, 
betreffend die Auslegung und Anwendung des §F. 3 Abs. 2 des Reichsge- 
setzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. 
In Ausführung eines Bundebrathsbeschlusses vom 26. Juni laufenden Jahres 
werden die betreffenden hierländischen Behörden hiermit darauf hingewiesen, daß bei der 
Festsezung der korrektionellen Nachhaft auf Grund des 8. 362 des Strafgesebbuches die 
nachstehenden Grundsätze künftig zur Anwendung zu bringen sind: 
* 
Hinsichtlich der Festsetzung der korrektionellen Nachhaft sind alle Reichsangehörigen 
den Angehörigen des eigenen Bundesstaates gleich zu behandeln. 
2. 
Ist auf Grund des §. 362 des Strasgesetzbuchs auf Ueberweisung an die Landes- 
polizeibehörde erkannt worden, so sind die gerichtlichen Akten nebst den für das Ermessen 
der Verwaltungsbehörde erheblich erscheinenden Beiakten auf dem von der Landesregierung 
zu bezeichnenden Wege an die Landespolizeibehörde zur Entscheidung über die Ver- 
hängung der korrektionellen Nachhaft einzusenden. 
8. 
Die koreektionelle Nachhaft ist, sofern die Jorawoirhungen des §. 362 Absatz 2 
dee Strafgesehbuchs vorliegen, in der Regel gegen jeden der Landespolizeibehörde über. 
wiesenen Reichsangehörigen festzusehen. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn be- 
sondere individuelle Verhältuisse, insbesondere durch ärztliche Untersuchung festgestellte Un- 
sähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Haus., Garten- und Feldarbeit in Folge körperlicher 
oder geistiger Gebrechen oder vorgeschrittenen Alters, die Aufnahme in ein Arbeitshaus 
unangemessen erscheinen lassen. 
4. 
Bei der Beschlußfassung über die Verhängung der korrektionellen Nachhaft wird 
zugleich die Dauer der lebteren von der Landespolizeibehörde festgesetzt. Dabei ist der- 
artig zu verfahren, daß die Dauer der Detention im Falle erstmaliger Ueberweisung auf 
echs Monate und bei jeder späteren Ueberweisung jedesmal enisprechend höher bis zu der 
besethlich zulässigen Maximalzeit von zwei Jahren zu bemessen is.
	        
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