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Das Vorleben der betreffenden Person, die Schwere der ihr zur Last fallenden
Uebertretung und insbesondere auch der Zeitraum seit Verbüßung der letzten korrektionellen
Nachhaft ist hierbei angemessen zu berücksichtigen.
5.
Läßt das Verhalten des Detinirten die Erwartung gerechtferligt erscheinen, daß
der Zweck der korreklionellen Nachhaft durch eine kürzere als die festgesetzte Detentionszeit
erreicht werde, oder liegen in den Familien= und Erwerbsverhältnissen des Detinirten er-
hebliche Gründe, welche eine Abkürzung der Detentionszeit wünschenswerth machen, so
kann die letztere von der Landespolizeibehörde nach Anhörung der Direktion des Arbeits-
hauses und der oberen Anstallsbeamten einschließlich des Anstaltsgeistlichen bis zur Hälste,
jedoch nicht unter drei Monate ermäßigt werden.
Bei schlechter Führung des Detinirken kann die Detentionszeit von der Landes-
poligeibehörde nach Anhörung der Direktion des Arbeilshauses nachträglich verlängert werden.
Greiz, am 21. Juli 1889.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
18. Regierungs-Bekanntmachung vom 22. Juli 1889,
den mit dem Königreiche Preußen, dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-
Eisenach, den Herzogthümern Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Coburg und Gotha und den Fürstenthümern Schwarzburg-Rudolstadt
und Reuß Jüngerer Linie abgeschlossenen Zusatzvertrag zum Staatsvertrag
über die Bildung gemeinschaftlicher Schwurgerichtsbezirke vom 11. November
1878 betreffend.
Der nachstehende Zusatzvertrag nebst Schlußprotokoll wird nach geschehener Zu-
slimmung des Landtages und erfolgter Ratifikation Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht
des Fürsten zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Greiz, am 22. Juli 1889.
Furstlich Reuß-Plauische Landesreglerung.
Dr. Mortag.
Saupe.