Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1889. (38)

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Der dritte Schwurgerichlsbezirk wird gebildet durch die Vezirke der Landgerichte 
Nudosstan o Weimar. 
I. Der G. 2 des bezeichneten Staatsvertrags erhält folgenden Zusatz: 
Für den dritten Bezirk wird den Iustigverwaltungen über die Landgerichte 
Rudolstadt und Weimar die Bestimmung, bei welchem dieser Landgerichte die Sitzungen 
des Schwurgerichts abgehalten werden, überlassen. 
III. Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1890 in Kraft. 
Derselbe ist in acht Exemplaren ausgefertigt und unterschrieben worden. 
Jena, den 30. März 188). 
L. 8S. (gez.) Ewald Löwe. 
L. 8S. (bez.) Bruno von „Geldern-Eiepenbor, 
I. S. (Gez.) Emil Brü 
L. S. (gez.) Andreas u Cronacher. 
L. S. (gez.) Theodor Göpel. 
L. S. (gez.) Edmund von Witkken. 
L. 8. (gez.) Ferdinand Hauthal. 
L. 8. (gez.) Dr. Anton Vollert. 
  
Nachtrag 
zum Staatsvertrag vom 11. November 1878, 
die Zusammenlegung der Bezirke mehrerer 
Landgerichte zu gemeinsamen Schwurgerichts- 
bezirken betreffend. 
Schlußprotokol. 
Jena, am 30. März 1889. 
Bei Unterzeichnung des vom heutigen Tage datirenden Nachtrags zum Staats- 
vertrage vom 1 1. November 1878, die Zusammenlegung der Vezirke mehrerer Landgerichte 
zu gemeinsamen Schwurgerichtsbezirken betreffend, haben die nachgenannten Bevollmächtigten 
der betheiligten Staatsregierungen, nämlich 
für das Königreich Preußen: 
Herr Geheimer Oberjustizrath Dr. Löwe; 
für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie: 
Herr Geheimer Regierungsrath von Geldern-Crispendorf; 
für das Großherzogthum Sghseu Beimer-Essena 
Herr Geheimer Justizrath Brüger; 
für das Herzogthum Sachsen-Meiningen: 
Herr Geheimer Justizrath Cronacher; 
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg: 
Herr Gehelmer Stgatsrath Gspel; 
 
	        
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