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Der dritte Schwurgerichlsbezirk wird gebildet durch die Vezirke der Landgerichte
Nudosstan o Weimar.
I. Der G. 2 des bezeichneten Staatsvertrags erhält folgenden Zusatz:
Für den dritten Bezirk wird den Iustigverwaltungen über die Landgerichte
Rudolstadt und Weimar die Bestimmung, bei welchem dieser Landgerichte die Sitzungen
des Schwurgerichts abgehalten werden, überlassen.
III. Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1890 in Kraft.
Derselbe ist in acht Exemplaren ausgefertigt und unterschrieben worden.
Jena, den 30. März 188).
L. 8S. (gez.) Ewald Löwe.
L. 8S. (bez.) Bruno von „Geldern-Eiepenbor,
I. S. (Gez.) Emil Brü
L. S. (gez.) Andreas u Cronacher.
L. S. (gez.) Theodor Göpel.
L. S. (gez.) Edmund von Witkken.
L. 8. (gez.) Ferdinand Hauthal.
L. 8. (gez.) Dr. Anton Vollert.
Nachtrag
zum Staatsvertrag vom 11. November 1878,
die Zusammenlegung der Bezirke mehrerer
Landgerichte zu gemeinsamen Schwurgerichts-
bezirken betreffend.
Schlußprotokol.
Jena, am 30. März 1889.
Bei Unterzeichnung des vom heutigen Tage datirenden Nachtrags zum Staats-
vertrage vom 1 1. November 1878, die Zusammenlegung der Vezirke mehrerer Landgerichte
zu gemeinsamen Schwurgerichtsbezirken betreffend, haben die nachgenannten Bevollmächtigten
der betheiligten Staatsregierungen, nämlich
für das Königreich Preußen:
Herr Geheimer Oberjustizrath Dr. Löwe;
für das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie:
Herr Geheimer Regierungsrath von Geldern-Crispendorf;
für das Großherzogthum Sghseu Beimer-Essena
Herr Geheimer Justizrath Brüger;
für das Herzogthum Sachsen-Meiningen:
Herr Geheimer Justizrath Cronacher;
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg:
Herr Gehelmer Stgatsrath Gspel;