Gesebsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 19. Januar 1889.)
## 4 A. M.-. 4— %
vom 29. Dezember 1888.
Mit Hoöchster Genehmigung Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten wird in
nachstehendem das Regulativ, betreffend die Wahl der dem Arbeiterstand angehörigen
Beisitzer zum Schiedsgericht der land. und forstwirthschaftlichen Verufögenossenschaft für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie zur Nachachkung bekannt gemacht.
Greiz, den 29. Dezember 1888.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Mortag.
Saupe.
Negulativ,
die Wahl der dem Arbeiterstande angehbrigen Beisitzer zum Schiedsgericht
der land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Fürstenthum
Reuß Aelterer Linic betreffend,
vom 29. Dezember 1888.
Auf Grund von §. 51 ul. 4 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall= und Kranken-
versicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom
5. Mal 1880, wird hierdurch Folgendes bestimmt:
I. Wabl von Wahlmännern.
8. 1.
Die Wahl der dem Arbeiterstand angehörigen Beisiher zum Schiedsgericht der
land- und sorstwirthschaftlichen Verufsgenossenschaft für da Fürstenihum Reuß Aelterer
elnie erfolgt durch fünf, aus der Wahl der wahlberechtigten Krankenkassenvorstände (. 2)
mittels schriftlicher Abstimmung hervorgebende Wahlmänner. Die Wahl gilt auf die
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