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unterrichte in der Volksschule befreit, wenn der Vater oder diejenige Person, der das
Recht der Verfügung über die religiöse Erziehung des Kindes zusteht, für den Religions-
unterricht nachweislich sorgt.
Dieser Unterricht . sofern eine spezielle Anordnung der Oberschulbehörde nicht
vorliegt, in einer von der Vermetung der betreffenden Religionsgemeinschaft als genügend
erklärten Wiis zu ertheile
Theilnahme vo betreffenden Kindes an dem übrigen Unterrichte in der Volks-
schule dars durch den Religionsunterricht außerhalb der Volksschule nicht gestört werden.
Der Lokalschulinspektion ist — in den Städten durch Vermiltelung der Schul-
direktion — am Schluß des Schuljahres ein Zeugniß darüber vorzulegen, daß, be-
ziehungsweise mit welchem Erfolge die betreffenden Kinder den Religionsunterricht in dem
im zweiten Absatze dieses Paragraphen vorgeschriebenen Maße genossen haben.
ii
Gesuche um Befreiung von der Verpflichtung zur Theilnahme 5 dem Religions-
unterrichte in der Volksschule in Gemäßheit der Bestimmung unter §. 2 sind — in den
Städten durch Vermittelung der Schuldirektion — an die für die betreffende Schule zu-
ständige Cakatschalinlpelton zu richten und von dieser zu erledigen
die Entscheidung der Lokalschulinspektion ist Beschwerde an Fürstliches
Corsisiehch zulässig.
8. 4.
Die eingangsbezeichneten Kinder, welche nach den Bestimmungen im §. 1 an
dem Religionsunterricht der Volksschule theilzunehmen verpflichtet sind, können auf
Ansuchen ihrer Eltern oder deren Vertreter ausnahmsweise chinsüchtlich einzelner
Zweige dieses Unterrichts von dieser Verpflichtung dispensirt werden.
Ueber derartige Dispensationsgesuche entscheidet härlllcher Consistorlum.
8. 6.
Vorstehende Bestimmungen leiden auch da slnngemäße Anwendung, wo es sich
um höhere Unterrichtsanstalten handelt.
Greiz, am 26. September 1889.
Fürstlich Reuß-Plauisches Consistorium.
v. Geldern-Crispendorf.
Saupe.