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Dauer von 4 Jahren bezw. bis zum Vollzug der hiernach vorzunehmenden Neuwahlen.
Bei jeder Wahl wird das Fürstliche Landesversicherungsamt die Abgrenzung der Wahl-
männerbezirke und die Zahl der in jedem Wahlbezirke zu wählenden Wahlmänner unter
Verücksichtigung der Zahl der Mitglieder bestimmen, welche den wahlberechtigten Kassen
angehören und in Betrieben der Berufsgenossenschaften beschäftigt werden.
g. 2.
Die Vorstände derjenigen Orts= und Vetriebskrankenkassen, welche ihren Sit im
Fürstenthum haben und denen mindestens 10 in Betrieben der land= und forstwirthschaft.
lichen Berufsgenossenschaften beschäftigte versicherungspflichtige wersonen angehören, erhalten
zum Zweck der Wahl vom Fürstlichen Landesversicherungsamt einen mit dem Siegel dieser
BVehörde versehenen Stimmzettel, auf welchem der Name und die in Betracht kommende
Mitgliederzahl der wahlberechtigten Kasse anzugeben sind.
KS. 3.
Als die in Betracht kommende Mitgliederzahl gilt diejenige, welche von den Ge-
meindevorständen der Städte und dem Landesausschuß in das Selten des Fürsllichen
Landesversicherungsamtes beizuziehende Verzeichniß der wahlberechtigten Kassen eingetragen
worden i#
F. 4.
Wählbar sind nur männliche, großjährige, auf Grund des Reichsgesees vom 5.
Mai 1860 versicherte Personen, welche im Betriebe der Genossenschaftsmitglleder beschäftigt
sind, sich im Vesitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche An-
ordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
8. 5.
Die Wahl erfolgt durch die Seiten der Kassenangehörigen gewählten Mitglieder
der Vorstände der zu einem Wahlbezirk gehörenden Kassen. Die den Kassenvorständen
angehörenden Vertreter der Arbeitgeber sind von der Theilnahme an der Wahl ausge-
schlofsen.
Jeder Vorsland beruft alsbald zu diesem Zweck nach Empfang des Stimmzettels
die wahlberechtigten Vorstandomilglieder, welche darüber durch Stimmenmehrbeit zu be-
schließen haben, wen sie durch Ausfüllung des Stimmzeltels als Wahlmänner oder deren
Ersatzmänner wählen wollen. Den wahlberechtigten Kassenvorständen ist unbenommen,
sich vorher wegen Aufslellung gemeinsamer Wahlkandidaten mit den Vorständen anderer
demselben Wahlbezirk angehörenden Kassen in Verbindung zu setzen.
Behufs Ausübung der Wahl hat der wahlberechtigte Kassenvorstand unter Ve-
nutzung des auf dem Stimmzeltel enthaltenen Vordrucks die Namen und Wohnorte von
so viel wählbaren Personen in den Stimmzettel einzutragen, als von ihm Wahlmänner
und Ersatzmänner zu wählen sind. Gleichzeitig ist für jede Person der Betrieb, in welchem
sie beschäftigt ist, anzugeben.
Der Stimmzettel ist von den Wählenden zu unterschreiben und mit der auf dem-
selben vorgedruckten Bescheinigung zu versehen, daß die wahlberechtigten Vorstandemit-
glieder in üblicher Weise zur Wahl eingeladen worden sind und daß mehr als die Hälfte